100-fach überzahlter Hosenpreis muss zurückgezahlt werden.
Das AG Trier hatte sich im März 2013 mit einem kuriosen Fall von versehentlicher Hosenwert-Steigerung zu befassen. Eine Studentin hatte in einem Internet-Forum eine gebrauchte Kinderhose für 9,90 EUR zum Kauf angeboten. Eine Interessentin kaufte die Hose per Mausklick. Zur Begleichung des von ihr auf 10,- EUR aufgerundeten Kaufpreises füllte die Käuferin ein Überweisungsformular ihrer Bank aus. Bei der handschriftlichen Angabe der relevanten Angaben unterlief ihr das Missgeschick, das Komma bei „10,00“ außerhalb des Beitragsfeldes einzutragen. Als Folge wurde das Komma bei der automatischen Überweisungsbearbeitung durch die kontoführende Bank nicht erkannt. Das Konto der Käuferin wurde durch Überweisung auf das Konto der Verkäuferin statt mit 10,00 EUR mit 1000 EUR belastet.
Die über den Zahlungseingang in dieser Höhe erstaunte Verkäuferin meldete sich per E-Mail bei der Käuferin. Die Verkäuferin schrieb, dass sie von einem Versehen seitens der Käuferin ausgehe, und fügte launig hinzu, dass sie, wenn sie die überzahlte Summe nicht als „Trinkgeld“ verstehen solle, das Geld nach Zugang der Bankverbindungsdaten überweisen werde. Die angemailte Käuferin, die die Nachricht offensichtlich nicht richtig erfasst hatte, antwortete mit einem „Nein“ und „Das passe schon so“. Die Verkäuferin bedankte sich darauf per E-Mail und brachte ihre Sprachlosigkeit wegen der mutmaßlichen Großzügigkeit zum Ausdruck. Den plötzlichen Geldsegen verwendete die Studentin für den Kauf von Konsumgütern.
Die Käuferin bemerkte später ihren Irrtum und verlangte von der Verkäuferin auf dem Klageweg die zu viel gezahlten 990,- zurück. Dabei stellte sie die Behauptung auf, dass die Beklagte kaum ernsthaft der Meinung gewesen sein könne, tatsächlich 1.000 EUR für eine Second-Hand-Hose bekommen zu können. Die urteilende Trierer Amtsrichterin folgte im Ergebnis dieser Argumentation und stellte die Rückzahlungspflicht der Beklagten trotz deren E-Mail-Rückfrage fest.
Allerdings stellte sie auch fest, dass in diesem Fall möglicherweise Entreicherung gemäß § 818 BGB in unbekanntem Umfang eingetreten war. Bei Entreicherung muss ein Schuldner, der gutgläubig etwas ohne Rechtsgrund erhalten hatte und der nicht mit der Rückabwicklung der Leistung zu rechnen brauchte, das nicht mehr vorhandene Erlangte nicht zurückzuerstatten. In diesem Fall war es unklar, ob und in welchem Umfang Entreicherung durch den Verbrauch der mit dem Hosengeld gekauften Güter eingetreten war.
Es blieb unklar, inwieweit durch die Ausgaben Entreicherung eingetreten sei. Eine entsprechende Aufklärung dieses Sachverhalts hätte eine detaillierte Beweisaufnahme hinsichtlich der einzelnen Ausgabeposten erforderlich gemacht. Darauf verzichteten die Parteien und einigten sich darauf, dass die Beklagte der Klägerin den strittigen Betrag zur Hälfte zu zahlen habe.
AG Trier, Urteil v. 12. 3. 2014, Az. 31 C 422/13
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Giuseppe
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