• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach DSGVO

Amtsgericht München, Urteil vom 04.09.2019, Az. 155 C 1510/18


Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach DSGVO

Das Amtsgericht München entschied am 04.09.2019, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auf alle gespeicherten personenbezogenen Daten beziehe. Außerdem befreie die einmalige Auskunft über personenbezogene Daten nicht von einer zukünftigen Auskunftspflicht.

Kann mehrfach Auskunft gefordert werden?
Kläger war ein Autor, Beklagte ein Unternehmen. Zwischen den Parteien bestand ein Autorenvertrag. Außerdem bezog der Kläger regelmäßig Bücher und Zeitschriften bei der Beklagten und bei einer durch sie betriebenen Datenbank. Aufgrund eines zuvor geführten Rechtsstreits machte die Beklagte Inkassokosten geltend. Später forderte der Kläger Auskunft über sämtliche zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich deren Herkunft, sämtliche Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden und die Zwecke der Speicherung. Die Auskunft wurde auch teilweise erteilt. Der Kläger zog im Folgenden vor Gericht und verlangte insbesondere Auskunft über die Inkassokosten, die in den Haupt- und Nebenbüchern der Buchhaltung gespeichert waren.

Auskunftsanspruch bezieht sich auf alle personenbezogene Daten
Das Amtsgericht München urteilte, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für den Auskunftsanspruch zugrunde zu legen sei. Dieser Auskunftsanspruch richte sich auf alle zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten. Es sei ein umfassendes Auskunftsrecht.

Auch Inkassodaten sind personenbezogene Daten
Um personenbezogene Daten handele es sich immer dann, sobald zwischen den Daten ein Bezug zur auskunftsberechtigten Person hergestellt werden könne, so das Gericht. Denn die Datenschutzgrundsätze gelten für alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, selbst wenn diese pseudonymisiert seien. Daher seien alle Daten von der Auskunftspflicht erfasst, die eine Personenidentifizierung ermöglichen. Dazu gehören z.B. Kontonummer oder Gesundheitsdaten, aber auch Inkassokosten. Denn der Auskunftsanspruch solle sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen könne.

Auskunft beinhaltet keine bestimmte Form
Das Amtsgericht war der Ansicht, dass für die Auskunft auch keine bestimmte Form vorgeschrieben sei. Zwar müsse regelmäßig eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Allerdings sei vorliegend keine Herausgabe von Informationen oder Kopien gewünscht, sondern eine Auskunft. Zudem gelte die kostenfreie Herausgabe der Kopie nur bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs. Andernfalls könne das grundsätzlich wiederholbare Auskunftsverlangen quasi durch die Hintertür wieder eingeschränkt werden, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund vorliegen würde.

Datenauskunft war unvollständig
Die bereits vorgerichtlich erteilte Auskunft der Beklagten sei unvollständig gewesen, entschied das Gericht. Denn die Auskunft habe nur einige Stammdaten enthalten sowie die Information über die Datenweiterleitung an ein Inkassounternehmen und den Grund der Datenspeicherung. Nicht erfolgt sei jedoch die tatsächlich geschuldete vollständige Auskunft. Dies zeige sich bereits darin, dass erst nach Einschaltung der Klägervertreterin weitere geschuldete Auskünfte erteilt worden seien. Der Kläger könne nicht wissen, welche personenbezogenen Daten über ihn bei der Beklagten vorhanden seien. Der Auskunftsanspruch sei aber grundsätzlich nicht anlassbezogen oder in sonstiger Form einschränkend ausgestaltet. Dies gelte auch, sollte die Auskunft einen erheblichen Aufwand bedeuten.

Amtsgericht München, Urteil vom 04.09.2019, Az. 155 C 1510/18


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland