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Zum Anspruch auf Datenauskunft gegenüber dem Vermieter

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2021, Az. 93 C 2338/20


Zum Anspruch auf Datenauskunft gegenüber dem Vermieter

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied am 26.04.2021, dass ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegenüber dem Vermieter habe. Die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stelle eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Gleiches gelte für die Speicherung der Daten durch ein Serviceunternehmen, welches im Rahmen der Betriebskostenabrechnung tätig werde. Diese seien als Auftragsdatenverarbeiter anzusehen.

Welche Daten sind gespeichert?
Der Kläger war Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung. Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragte die Beklagte die A GmbH. Diese verlangte eine Nachzahlung von 720,80 € vom Mieter. Später entwickelte sich ein Räumungsrechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen. Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten zu erteilen. Die Beklagte antwortete, sie sei keine institutionelle Vermieterin, daher speichere sie keine Daten ab. Vielmehr hefte sie als private Vermieterin den Mietvertrag ab, mehr nicht. Der Kläger war der Ansicht, es liege eine Datenverarbeitung durch die Beklagte vor. Denn seine Telefonnummer und sein Name seien auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Beklagten zum Zwecke der Kommunikation per WhatsApp gespeichert. Damit liege eine automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vor. Die bisher erfolgte Auskunft reiche nicht aus und sei unzutreffend. Daher beantragte der Kläger, die Beklagte zur vollständigen Datenauskunft über die gespeicherten Daten zu verurteilen. Außerdem beantragte er, Vollständigkeit und Richtigkeit der bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu versichern.

Automatisierte Datenverarbeitung
Das Amtsgericht Wiesbaden befand, der Kläger habe einen Anspruch auf Datenauskunft. Es liege gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO sowohl eine automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte, ihren Ehemann und der A GmbH vor. Außerdem sei auch eine Verarbeitung von Daten, die in einem Dateisystem gespeichert seien, gegeben. Zu den personenbezogenen Daten seien insbesondere der Name des Klägers, aber auch seine Anschrift und seine Telefonnummer zu zählen. Eine Verarbeitung der Daten sei bereits durch die Speicherung von Namen und Telefonnummer im Mobiltelefon erfüllt. Außerdem sei eine Datenverarbeitung durch die Übermittlung an die Firma A und deren Verwendung zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgt.

Sammlung von Mietverträgen als Dateisystem
Das AG entschied, dass in der Sammlung der Mietverträge ein Dateisystem zu sehen sei. Ein Datensystem sei jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sei. Dafür sei ausreichend, dass die Daten über eine bestimmte Person zur späteren Verwendung leicht wieder auffindbar seien. Nicht erforderlich sei dafür, dass die Daten in spezifischen Verzeichnissen oder einem anderen Recherchesystem enthalten seien. Sogar eine Sammlung von Handzetteln genüge hierfür. Somit falle auch eine Sammlung abgehefteter Mietverträge darunter. Denn diese seien nach unterschiedlichen Kriterien strukturiert, z.B. nach den Mieternamen oder nach den Wohnungsnummern.

Auftragsverwalterin ist unterstützend tätig
Auch soweit die Daten durch die A-GmbH als Auftragsverwalterin verarbeitet werden, richtet sich der Anspruch auf Datenauskunft gegen die Beklagte als Verantwortliche, so das Amtsgericht weiter. Die Firma A sei lediglich verpflichtet, die Beklagte mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei zu unterstützen, ihrer Pflicht zur Beantwortung von Datenauskünften etc. nachzukommen.

Negativauskunft nicht ausreichend
Das Gericht urteilte, die bislang erteilte Auskunft genüge nicht den Anforderungen an eine Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Eine solche „Negativauskunft“ sei nur ausreichend, wenn tatsächlich keine Datenverarbeitung durch die Beklagte vorliege. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall. Da insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung durch die A-GmbH der Kläger keine Kenntnis darüber habe, welche Daten wie verarbeitet werden, fehle der Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Recht auf Auskunft sei, soweit eine Datenverarbeitung vorliege, nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft. Ein Weigerungsrecht der Beklagten aufgrund offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anträge sei nicht ersichtlich.

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2021, Az. 93 C 2338/20


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