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Vorsicht bei dem „Einbetten“ von Google-Fonts

Achtung beim "Einbetten“ von Schriftarten Dritter auf der Webseite


Vorsicht bei dem „Einbetten“ von Google-Fonts

Bei dem „Einbetten“ von Schriftarten Dritter, wie beispielsweise Google-Fonts, wird die IP-Adresse des Nutzers an den Server des Anbieters der Schriftarten weitergeleitet, um die Schriftart im Browser des Nutzers darzustellen.

Das LG München I hat mit Urteil vom 20.01.2022 - 3 O 17493/20 - nunmehr entschieden, dass eine solche Weiterleitung und damit im konkreten Fall, der Einsatz von Google Fonts über einen Google Server, ohne eine Einwilligung des Betroffenen datenschutzwidrig ist und den Betroffenen  in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Dem Betroffenen wurde vom LG München I ein Unterlassungsanspruch zugesprochen und zudem ein Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR. Letzteres begründete das LG München I mit dem eingetretenen Kontrollverlust über ein personenbezogenes Datum. Ein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form eines berechtigtes Interesse des Verantwortlichen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, lag nach Ansicht des LG München I nicht vor, da zum einen die Schriftart auch ohne Server-Verbindung eingesetzt werden kann und zudem die Server von Google in den USA betrieben werden. Google ist nach Ansicht der LG München I ein Unternehmen,

„das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. Berücksichtigt werden muss dabei auch, dass unstreitig die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übermittelt wurde, wobei dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.7.2020 - C-311/18 (Facebook Ireland u. Schrems), NJW 2020, 2613) und die Haftung aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO präventiv weiteren Verstößen vorbeugen soll und Anreiz für Sicherungsmaßnahmen schaffen soll.“.

Eine Einwilligung wurde von dem Betroffenen ebenfalls nicht eingeholt, sodass die Einbindung der Schriftart vorliegend rechtwidrig war und einen Schadensersatzanspruch für den Betroffenen auslöste.

Diesen bezifferte das LG München I auf 100,00 EUR.

Eine Verbindung zum Server Dritter, insbesondere ohne die Einwilligung des Betroffenen, sollte generell vermieden werden. Eine „Einbettung“ von Inhalten Dritter führt immer zu einer Weitergabe der IP-Adresse des Seitenbesuchers. Dies sehen die Aufsichtsbehörden und die Gerichte zunehmend kritisch. Kommt dann noch ein Server in den USA ins Spiel, so ist die datenschutzrechtliche „Grenze“ meist überschritten.

Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 EUR ist nicht zu unterschätzen, da er sich aufgrund der Anzahl der Seitenbesucher zu einer hohen Summe addieren kann.

Zu GOOGLE FONTS:
Die Schriftarten lassen sich auch auf einen eigenen Server laden, sodass die Verbindung zum Google-Server entfällt.


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