Video-Türspion in Mehrparteienhaus
Das Amtsgericht (AG) in Bergisch Gladbach hat mit seinem Urteil vom 03.09.2015 unter dem Az. 70 C 17/15 entschieden, dass in einem Mehrfamilienhaus kein digitaler Türspion an der Wohnungstüre installiert werden darf. Denn die Verwendung eines solchen Geräts stellt einen widerrechtlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anderen Miet-Parteien dar, wenn die Kamera Bereiche erfasst, die nicht dem Wohnungseigentümer gehören. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kamera permanent überwacht oder nur bei Betätigung der Türklingel. Es verstößt bereits dann gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn Mieter und die anderen Eigentümer durch das Vorhandensein der Türkamera einem Überwachungsdruck ausgesetzt sind.
Damit hat das AG die Beklagte verurteilt, die Kamera im Eingangsbereich des von ihr bewohnten Hauses zu entfernen und die Wohnungseingangstür in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Die Beklagte ist Eigentümerin in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohnparks in Bergisch Gladbach. Sie bewohnt diese Wohnung selbst mit ihrem Ehemann. Dieser ist im Besitz eines Waffenscheins. Im Mai 2013 überprüfte die Polizei Bergisch Gladbach die Wohnung im Hinblick auf die Unterbringung der Waffen und der Munition. Es gab diesbezüglich keine Beanstandung. Jedoch sprach die Polizei die Empfehlungen aus, einen Feuerlöscher anzuschaffen und eine Alarmanlage als Schutz vor Einbrechern.
Daraufhin baute die Beklagte in ihre Wohnungstür einen so genannten digitalen Türspion mit integrierter Kamera ein. Die Kameraanlage wird durch Klingeln aktiviert und dient der Einlasskontrolle. Der Monitor in der Wohnung schaltet sich selbsttätig ein und erfasst den Eingangsbereich vor der Tür, also den Hausflur. Bei Abwesenheit erfasst die Kamera den Bereich vor der Wohnung und stellt via Smartphone eine Verbindung mit der Beklagten her. Diese ist dann in der Lage, mit den einlassverlangenden Personen eine Kommunikation zu führen. Für den Fall eines Einbruchsversuches kann zu Beweiszwecken ein Foto gemacht werden.
Auf einer Eigentümerversammlung wurde von den anderen Eigentümern der Beschluss gefasst, die Beklagte zum Rückbau der Kamera in der Wohnungstür aufzufordern. Die Kameraüberwachung solle im Gemeinschaftseigentum unterlassen werden. Nötigenfalls sollen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.
Mit Schreiben vom 26.01.15 ließ die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten den Rückbau der Kamera ablehnen.
Die Klägerin leugnet das Bestehen einer Gefahrenlage und behauptet, ohne Beschluss durch die Eigentümerversammlung könne eine solche Installation nicht rechtlich wirksam erfolgen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Entfernung der Kamera zu verurteilen.
Die Beklagte behauptet, die Kamera sei notwendig, weil sie und ihr Mann ihr Eigentum wegen Lärmbelästigungen nur noch tagsüber nutzen könnten und außerhäusig übernachten würden. Eine Änderung am Gemeinschaftseigentum habe nicht stattgefunden. Nur der veraltete Türspion sei ausgetauscht worden. Es sei in der Vergangenheit mehrfach von einem Nachbarn gegen die Tür der Beklagten getreten worden. Auch sei versucht worden, die Wohnungstür aufzudrücken oder einzutreten. Zudem habe es Einbrüche in der Umgebung gegeben. Die Aufzeichnungen der Kamera würden zeitnah gelöscht. Nach Auskunft des Datenschutzbeauftragten in Nordrhein-Westfalen gebe es grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Zudem fände auch keine Totalüberwachung statt, weil dies mit dem Türspion technisch unmöglich sei.
Doch das AG hält die Klage für begründet. Die Klägerin könne die Entfernung der Kamera verlangen. Die Eigentümer seien einander wegen der Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft in besonderem Maße verpflichtet.
Nach § 15 WEG könne jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinsamen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Beschlüssen und dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer entspreche. Ein Wohnungseigentümer dürfe vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in einer Weise Gebrauch machen, in der keinem anderen Eigentümer ein Nachteil über das unvermeidliche Maß hinaus erwächst.
Mit dem Einbau einer Kameraanlage sei dieses Maß überschritten worden. Zum Einen sei die bauliche Veränderung durch die Miteigentümer nicht hinzunehmen, zum Anderen auch nicht der durch die Kamera entstehende Überwachungsdruck.
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015, Az. 70 C 17/15
Kommentare (6)
Heike Cleff
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Egon Spickermann
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Tom
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J
zwei meiner Nachbarn haben ebenfalls einen digitalen Türspion
an die Tür geklebt.Wie gehe ich am besten vor?Einfach eine Anzeige erstatten oder den Vermieter anrufen?
Mfg
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Paul
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hanswurst
Denunzianten sind mir echt die liebsten
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