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Unterrichtsausschluss nach Passwortweitergabe

VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 12 K 1320/15


Unterrichtsausschluss nach Passwortweitergabe

Das Verwaltungsgericht (VG) in Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 16.03.2015 unter dem Az. 12 K 1320/15 entschieden, dass ein Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden kann, wenn er seinem Mitschüler das Passwort entwendet und weiterreicht. Zumindest ein zeitweiliger Ausschluss (hier: 4 Tage) ist gerechtfertigt, wenn dem Schüler schweres Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
Ein solches schweres Fehlverhalten sei bei einer Weitergabe des Passworts an andere Schüler gegeben, weil das Persönlichkeitsrecht des anderen Schülers hierdurch verletzt worden ist.

Gegen den viertägigen Unterrichtsausschluss in Gestalt des Bescheides der Schulleiterin hat der Schüler Widerspruch eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Antragsgegner ist das Land Baden-Württemberg.
Der Antrag ist vom VG als zulässig, aber nicht begründet abgelehnt worden.
Hierbei hatte das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und dem Interesse des Schülers, bis zum Ende des Hauptverfahrens vom Vollzug des Bescheides verschont zu werden. Die Abwägung fiel hier allerdings zu Lasten des Schülers aus, da nach summarischer Prüfung der Rechtslage sein Widerspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird.

Ermächtigungsgrundlage für den Unterrichtsausschluss ist § 90 SchG.

Eine Rechtswidrigkeit sei nicht zu erkennen, so das Gericht. Auch musste nicht die Klassenkonferenz angehört werden, da die Schulleiterin den Unterrichtsausschluss auch ohne Anhörung der Konferenz anordnen könne.
Auch inhaltlich sei der Unterrichtsausschluss nicht zu beanstanden. Denn eine schwere Pflichtverletzung des Schülers liege vor. Die Rechte anderer Schüler seien durch ihn gefährdet worden. Mit der unbestrittenen Weitergabe des Passwortes an andere Mitschüler liege ein schweres Fehlverhalten vor, das zu einer Rechtsverletzung des Schülers führte, welchem das Passwort gehörte.

Der Antragsteller habe bei der Weitergabe dieses Passwortes damit rechnen müssen, dass auf Kosten des berechtigten Schülers eine missbräuchliche Nutzung des Passwortes erfolgen werde. Dies sei auch geschehen, da die Schüler, die das Passwort rechtswidrig erhielten, unter anderem pornographische Seiten heruntergeladen hätten und ein Computerspiel im Schülertauschverzeichnis abgelegt hätten. Durch das Laden der pornographischen Seiten wurde auch das Schülerprofil des betroffenen Schülers geändert.

Dieses Fehlverhalten wiegt nach Ansicht des Gerichts besonders schwer, weil der Antragsteller auch im Nachgang die missbräuchliche Nutzung in Kauf genommen und auch keinem Lehrer mitgeteilt hatte. Zusätzlich belastend komme noch hinzu, dass der Schüler in keiner Weise bereit war, zur Aufklärung der Sache beizutragen, sondern die Schulleitung auch noch angelogen habe.

Durch die missbräuchliche Nutzung des Passwortes sei in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 und 1 GG) des anderen Schülers eingegriffen worden, welches in das Zivilrecht ausstrahle und durch die §§ 823 und 1004 BGB als ein absolutes Recht geschützt sei.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen seien anwendbar, wenn pädagogische, erzieherische Maßnahmen nicht genügen. Wegen der Schwere des Fehlverhaltens sei die Schulleitung zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass pädagogische Mittel nicht reichen. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich.

Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller auferlegt worden.

VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 12 K 1320/15


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