• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unterlassungsanspruch bei nicht anonymisierten IP-Adressen

Landesgericht Dresden, Urteil vom 11.01.2019, Az. 1a O 1582/18


Unterlassungsanspruch bei nicht anonymisierten IP-Adressen

Das Landesgericht Dresden entschied mit Urteil vom 11.01.2019, dass die Verwendung von Google Analytics ohne Anonymisierung der Nutzer-IP gegen das Datenschutzrecht sowie das Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Nutzers verstoße.

Fehlende Anonymisierung nur problematisch oder sogar ein Rechtsverstoß?
Ein Verbraucher verklagte den Inhaber einer Webseite. Der Beklagte band in seinen Internetauftritt den Tracking-Dienst Google Analytics ein, ohne die IP-Adressen der Nutzer zu anonymisieren. Dies fand der Kläger durch ein selbst entwickeltes Tool heraus. Grundsätzlich werde durch Google Analytics die Möglichkeit angeboten, durch den Quellcode-Zusatz "anonymisiert" die letzten 8 Bit einer IP-Adresse zu löschen. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft über seine gespeicherten Daten.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen
Das Landgericht Dresden entschied, dass die unerlaubte Weitergabe personenbezogener Daten an Google eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Denn vom Persönlichkeitsrecht, im Speziellen vom informationellen Selbstbestimmungsrecht, werde auch der Datenbestand einer Person geschützt.

IP-Adressen sind personenbezogene Daten
IP-Adressen seien grundsätzlich als datenschutzrechtlich geschützte personenbezogene Daten anzusehen, urteilte das Gericht. Dies gelte zumindest dann, wenn die Daten beim Zugriff auf Internetseiten durch Anbieter von Online-Mediendiensten gespeichert werden.

Rechtsverletzung durch fehlende Anonymisierung
Zudem habe der Beklagte in dessen Rechte eingegriffen, indem er die IP-Adresse ohne Anonymisierung an Google weitergeleitet habe. Er hätte leicht den Quellcode-Zusatz "anonymisiert" verwenden können, der die Anonymisierung sichergestellt hätte.

Nur eindeutige und bewusste elektronische Einwilligung in Datenerhebung möglich
Das Landgericht erachtete die Weitergabe der IP-Adresse an Google als datenschutzrechtlich unzulässig. Denn der Kläger habe weder darin eingewilligt noch lag ein anderer Erlaubnistatbestand vor. Grundsätzlich müsse der Nutzer die Einwilligung bewusst und eindeutig erteilen. Dies setze aber voraus, dass der Nutzer vom Erklärungsinhalt überhaupt Kenntnis habe. Zwar werde gesetzlich keine spezielle Gestaltungsform vorgeschrieben. Allerdings werde eine konkrete Einwilligungshandlung vorausgesetzt, nämlich das Setzen eines Häkchens oder das Anklicken bzw. Bestätigen eines Buttons „ich akzeptiere und willige ein“. Nicht ausreichend sei hingegeben der bloße Hinweis auf die AGB des Dienstanbieters, in denen der Einwilligungstext enthalten sei.

Keine konkludente Einwilligung möglich
Auch sei keine konkludente Einwilligung möglich, so das Gericht. Zwar habe der Kläger die Webseite der Beklagten aufgerufen. Darin könne aber keine Einwilligung gesehen werden. Denn das bloße Aufrufen einer öffentlich zugänglichen Webseite begründe keine aktive Handlung.

Entwicklung eines eigenen Analysetools nicht rechtsmissbräuchlich
Die Rechtswidrigkeit werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger ein eigenes Tool entwickelt habe, um die fehlende Anonymisierung aufzudecken. Denn darin sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sehen. Ein solches läge nur vor, wenn das Tool aufgrund sachfremder, nicht schutzwürdiger Interessen eingesetzt worden wäre. Davon könne vorliegend aber keine Rede sein. Es sei klar erkennbar, dass für den Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund stehe. Vielmehr schreibe er die Webseitenbetreiber, die die IP-Adressen nicht anonymisieren, zunächst an. Dabei verlange er, die fehlende Anonymisierung zukünftig zu unterlassen. Würde der angeschriebene Webseitenbetreiber darauf reagieren, entstünden erst gar keine Kosten. Zudem werde auch kein Schadenersatz, sondern ausschließlich angefallene Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Keine eigene Browsereinstellung zur Unterbindung der Datenweitergabe erforderlich
Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, selbst seine IP-Adresse zu verschleiern. Eine entsprechende Einstellung in seinem Browser, um die Weiterleitung seiner IP-Adresse auszuschließen, war nicht erforderlich. Denn dies widerspreche den Grundsätzen und dem Zweck des Datenschutzrechts. Dieser bestehe u. a. darin, personenbezogene Daten zu schützen und diesen Schutz sicherzustellen. Würde diese Verpflichtung dem Verletzten auferlegt, würde der Datenschutz leerlaufen und die Dienstanbieter könnten sich ihrer datenschutzrechtlichen Verpflichtungen entziehen.

Landesgericht Dresden, Urteil vom 11.01.2019, Az. 1a O 1582/18


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland