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Streitwert für Datenauskunft 500 €

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.02.2018, Az. 9 U 120/17


Streitwert für Datenauskunft 500 €

In einem Beschluss vom 05.02.2018, Az. 9 U 120/17 stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass der Streitwert in Höhe von 500 € für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit in Form einer vollständigen Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG angemessen und ausreichend sei. Die Streitwertfestsetzung habe in Einklang mit § 48 Abs. 2 GKG alle Einzelfallumstände des Geschehens berücksichtigt und sei auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.

Rechtsschutzversicherung lehnte Kostendeckung ab
Beklagte in dem Verfahren war eine Rechtsschutzversicherung. Diese wurde von einem Versicherungsnehmer (Kläger) auf Gewährung der Kosten für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in fünf Rechtsstreiten in Anspruch genommen, nachdem sie die Kostenübernahme der Rechtsschutzfälle zuvor abgelehnt hatte.

Teilweise Abänderung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts
Da das Landgericht Köln mit Urteil vom 19.10.2017, Az. 24 O 155/17 einen Streitwert für das Verfahren festsetzte, mit dem der Kläger nicht einverstanden war, hatte sich das Oberlandesgericht Köln im Nachgang mit der Streitwertbeschwerde des Klägers zu beschäftigen. Dieses kam teilweise zu einer anderen Auffassung als die Vorinstanz, weshalb es in Konsequenz dazu den Streitwert abänderte. Dabei setzte das Gericht den Streitwert des ersten Klageantrags auf 6.184,99 € fest, wohingegen es den zweiten nicht zu beanstanden hatte und diesen somit hinsichtlich der Summe von 500 € unberührt ließ.

Streitwertfestsetzung für Datenauskunft ist Ermessensentscheidung
Letzterer betraf den Antrag auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG. Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers, dass er mit dieser Auskunft kein wirtschaftliches Interesse verfolgt habe, hielt das Oberlandesgericht fest, dass der Streitwert in zivilrechtlichen Verfahren für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gemäß § 48 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien – nach Ermessen bestimmt wird. Der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Auffangtatbestand des § 52 Abs. 2 GKG sei hingegen insoweit nicht heranzuziehen.

Streitwert in Höhe von 500 € war in Ordnung
Im Gegensatz zu dem Begehren des Klägers würden die im Rahmen des § 48 Abs. 2 GKG zu beachtenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nicht zu einer höheren Streitwertfestsetzung für den Auskunftsanspruch führen, so das Gericht. Der vom Landgericht Köln festgesetzte Streitwert in Höhe von 500 € sei zutreffend nach billigem Ermessen erfolgt und daher angemessen sowie ausreichend. Ob der Kläger möglicherweise Erkenntnisse aus der erteilten Datenauskunft zur Begründung vermögensrechtlicher sekundärer Ansprüche gegen die Beklagte nutzen könne, wirke sich nach den Ausführungen des Gerichts nicht auf den festgesetzten Streitwert aus. Daneben spiele auch der vom Kläger angeführte Streitwertbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10.11.2017, Az. 4 O 389/17 für das in Rede stehende Geschehe keine Rolle. Auch abgesehen von der dort nur vorläufigen Streitwertfestsetzung und einer für die festgesetzte Summe fehlenden Begründung, lasse sich die Vergleichbarkeit des Sachverhalts nicht prüfen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.02.2018, Az. 9 U 120/17

von Sabrina Schmidbaur, Dipl.Jur.-Univ.


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