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Speicherung von Daten durch Gerichte rechtmäßig

VG Stade, Urteil vom 30.05.2016, Az. 1 A 1754/14


Speicherung von Daten durch Gerichte rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) in Stade hat mit seinem Urteil vom 30.05.2016 unter dem Az. 1 A 1754/14 entschieden, dass deutsche Gerichte personenbezogene Daten in elektronischer Form speichern dürfen, wenn sie ihnen im Rahmen eines Prozesses bekannt geworden sind.

Die Klägerin will den Beklagten zur Unterlassung verpflichten, ihre persönlichen Daten im Zuge eines gerichtlichen Prozesses, den sie beim Beklagten führt, zu speichern.
Sie führt vor dem Verwaltungsgericht Stade eine wasserrechtliche Klage. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht per Beschluss abgelehnt.
In dem Verfahren widersprach die Klägerin der Speicherung ihrer Daten. Insbesondere der Schriftverkehr und die Terminplanung wollte sie nicht speichern lassen.
Der Beklagte wies die Klägerin auf die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes hin. Er forderte die Klägerin auf, schutzwürdige Gründe für ihr Anliegen vorzutragen.
Dazu nahm sie Stellung und trug vor, das Gesetz, welches die Speicherung der Daten zulasse, sei verfassungswidrig. Viele Fälle von Datenmissbrauch würden beweisen, dass es nicht möglich sei, die Daten bei einer Speicherung zu schützen. Die negativen Folgen würden den Nutzen für das Gericht überwiegen.
Die Behörde habe einige für sie schädliche und unbeweisbare Vorwürfe aufgestellt. Wegen mangelhafter Berücksichtigung persönlicher Daten wünsche sie, die Klägerin, keine weiteren Versuche, die auf ihre Kosten gingen. Dem Schreiben waren zehn Visitenkarten der Klägerin mit dem Aktenzeichen beigefügt.

Mit Bescheid vom 18.09.14 hat der Beklagte den Antrag auf Unterlassung der Datenspeicherung abgelehnt. Die Interessen der Klägerin überwiegen nach Ansicht des Gerichts nicht die Interessen des Gerichts. Die Speicherung diene der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so etwa Ladung der Klägerin zu einer mündlichen Verhandlung und der Abwicklung des Schriftwechsels. Nur im Einzelfall trete das öffentliche Interesse hinter dasjenige Interesse der Betroffenen. Das sei etwa bei zu befürchtenden Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit der Fall. Derartige Interessen seien hier aber nicht erkennbar. Negative Folgen seien für die Klägerin nicht zu befürchten. Ihre Daten würden nur zur Abwicklung des Verfahrens und in einem hoch gesicherten, abgeschlossenen System abgespeichert. Der Zugriff auf die Daten sei nur für die zuständigen Mitarbeiter möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die sie umfangreich begründet hat. Sie bemängelt, dass das Gericht seine Schreiben mit einfachem Brief versendet hat und dass Kosten erhoben wurden. Es gebe zudem kein System, das nach außen vollkommen gesichert sei. In ihrer Firma sei Datensicherheit höchst wichtig. Aus ihrer eigenen Erfahrung wisse sie, dass Gerichte mit Daten Missbrauch treiben würden. Sie habe von einseitigen Zeugenbefragungen und missbräuchlichen Gesetzesinterpretationen erfahren. Einem offensichtlichen Missbrauch würde ein verdeckter folgen in Form von Kontrolle und Überwachung, weil die Daten im Rahmen von Amtsanfragen eingesehen werden können. So sei es möglich, dass Daten willkürlich verbreitet und fehlerhaft genutzt würden. Betroffene seien dem schutzlos ausgeliefert, die Rechtmäßigkeit des Vorgehens könnten sie nicht überprüfen. Aufgrund der nationalsozialistischen Vergangenheit sowie der digitalen Möglichkeiten dürfe es nicht sein, dass gegen ihren Willen eine Speicherung der Daten erfolge, wenn nicht die öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Diese Sachlage sei eine Bedrohung für Leib und Seele.
Die Beklagte hält dagegen, die Klägerin würde ihre Daten im Internet auf ihrer Homepage öffentlich sichtbar machen.
Das VG wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung der automatisierten Speicherung der persönlichen Daten (Name und Anschrift in Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Sie werde dadurch nicht in ihrem Recht verletzt.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben dürfe sich der Beklagte automatisierter Abläufe bedienen. Eine konkrete Sondersituation habe die Klägerin nicht vorgetragen, die dazu hätte führen können, dass die sie betreffenden Daten nur auf Papier gespeichert werden dürfen.

VG Stade, Urteil vom 30.05.2016, Az. 1 A 1754/14


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