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Profilfoto-Versand per E-Mail rechtswidrig

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 26.09.2019, Az. 2-03 O 402/18


Profilfoto-Versand per E-Mail rechtswidrig

Das Landgericht Frankfurt entschied am 26.09.2019, dass der Versand eines Xing-Profilfotos ohne Einwilligung rechtswidrig sei. Denn in die Einstellung als Profilfoto liege keine Einwilligung in die weitere Verwendung. Außerdem seien die Rechtsnormen aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) neben der DSGVO weiterhin anwendbar.

Darf ein Profilfoto per E-Mail von Dritten versendet werden?
Kläger war ein IT-Administrator, der für mehrere Unternehmen bzw. Auftraggeber tätig war. Der Beklagte war im Softwarebereich tätig und führte u.a. wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit dem Softwareunternehmen, für den auch der Kläger tätig war. Der Beklagte erfuhr, dass der Kläger außerdem für einen Auftraggeber tätig war, mit dem der Beklagte auch geschäftlich zu tun hatte. Er sendete eine E-Mail mit verschiedenen Fragen zum Kläger an den Auftraggeber. Diese E-Mail enthielt auch ein Bild des Klägers verbunden mit der Frage, ob es sich bei der dort abgebildeten Person um den Kläger handele. Das Foto war das – beschnittene – Profilbild des Klägers bei „Xing“. Der Kläger mahnte den Beklagten wegen der Verwendung des Bildnisses ab. Im Folgenden äußerte der Beklagte die Ansicht „Es ist theoretisch auch denkbar, dass die Abmahnung nicht von Hr. (Kläger) mandatiert, sondern ohne sein Wissen von Dritten mittels Urkundenfälschung fingiert wurde.“ Auch hiergegen ging der Kläger vor.

Meinungsäußerung aufgrund überwiegende wertende Anteile
Das Landesgericht Frankfurt entschied, dass die getätigte Aussage durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Denn es würden die wertenden und meinenden Anteile in der Äußerung überwiegen. Im Gesamtkontext der Äußerung stelle der Beklagte dar, dass er ein Problem mit dem Kläger als Mitarbeiter des Auftraggebers habe. Er erläutere, dass er über das Verhalten des Klägers überrascht sei und die Behauptungen haltlos seien. Er gebe zu bedenken, dass es sich um eine Art Missverständnis handeln könne und der Kläger ggf. in die Abmahnung nicht involviert sei. Aus Sicht eines Durchschnittslesers seien somit lediglich Möglichkeit aufgeworfen worden, nicht aber ein faktischer oder bewiesener Sachverhalt. Es gingen aus der Aussage keine unabweisliche Schlussfolgerung hervor.

Keine Einwilligung in Verwendung des Fotos
Das LG befand, dass das Fotos rechtswidrig verbreitet worden sei. Denn zum einen liege eine Verbreitung vor, da das Bild per E-Mail versendet worden sei. Unter Verbreitung falle auch unkörperliche Übermittlung in digitaler Form. Zum andere habe der Kläger nicht in die Verbreitung eingewilligt. Insbesondere sei eine solche Einwilligung nicht im Einstellen des Profilfotos bei „Xing“ zu sehen.

Fehlendes berechtigtes Interesse
Es liege auch kein berechtigtes Interesse für die Fotoverwendung vor, so das Gericht weiter. Denn weder handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, noch um eines, auf dem der Kläger nur als Beiwerk oder in einer Menschenansammlung zu sehen sei. Auch diene die Verbreitung des Fotos keinem höheren Interesse der Kunst.

KUG trotz DSGVO anwendbar
Das Gericht war zudem der Ansicht, dass die DSGVO bei Fotos zwar Geltung erlangt habe. Allerdings seien die Regelungen zum Fotorecht (§§ 22, 23 KUG) und die durch die Gerichte entwickelten Grundsätze auch unter der DSGVO weiter anwendbar. Dies ergebe sich aus der Regelung, dass die Mitgliedstaaten eigene Regelungen treffen können (Art. 85 Abs. 2 DSGVO).

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 26.09.2019, Az. 2-03 O 402/18


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