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Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

ArbG Hamburg, Urteil vom 13.04.2016, Az. 27 Ca 486/15


Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Da die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ein erhöhtes Maß an Konfliktpotenzial mit dem Vorgesetzten mit sich bringt, steht dem Inhaber dieser Position ein besonderer Kündigungsschutz zu. Dieser besondere Kündigungsschutz geht über die Bestellung der Position hinaus. Er gilt auch ein Arbeitsjahr nach Aufgabe der Position des Datenschutzbeauftragten. Dies ergibt sich aus § 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ungeklärt war bisher jedoch, ob dieser besondere Kündigungsschutz auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten gilt. Diese Frage hat das Arbeitsgericht Hamburg kürzlich bejaht und den Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes aus § 4f BDSG damit ausgedehnt (ArbG Hamburg, Urteil vom 13.04.2016, Az. 27 Ca 486/15).

Die wichtigsten Fakten des Falls
Im Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, weil seine Aufgaben als Referent für Risikomanagement betriebsintern umverteilt wurden, was seine Position entbehrlich machte. Der Arbeitnehmer trat im Verfahren als Kläger auf und begehrte die Aufhebung der Kündigung, weil er seiner Ansicht nach im Unternehmen auch weiterhin anderswo einsetzbar war.

Dabei stützte er seine Kündigungsschutzklage vor allem auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 BDSG. Dies rechtfertigte er damit, dass er aufgrund eines längerfristigen Ausfalls des eigentlichen Datenschutzbeauftragten im Einvernehmen des Arbeitgebers für etwas mehr als sechs Monate zum Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten bestellt wurde. Diese Tätigkeit übte er auch tatsächlich während des Ausfalls des eigentlichen Amtsinhabers aus. Zwischen der Vertretung und dem Zeitpunkt der Kündigung verging weniger als ein Jahr.

Auch dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten steht ein besonderer Kündigungsschutz zu
Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Der besondere Kündigungsschutz, den § 4f Abs. 3 BDSG dem Datenschutzbeauftragten aufgrund des dem Amt innewohnenden Konfliktpotenzials zuspricht, entfalte auch für die Position des stellvertretenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten Wirkung.

Genauer führte das Gericht das Folgende aus:
Zwar finde die Position des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten in den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keinen Niederschlag, weswegen vom Fehlen einer klaren Bestimmung auszugehen sei. Allerdings könne der Stellvertreter kein „Datenschutzbeauftragter zweiter Klasse“ sein, wenn er die Position auch tatsächlich ausübt. Aufgrund der faktischen Wahrnehmung der Position des betriebsinternen Datenschutzbeauftragten stehe auch dem Stellvertreter im Vertretungsfall der Schutz vor möglichen Nachteilen aufgrund seiner Amtsführung zu. § 4f Abs. 3 BDSG gilt nach Ansicht des Gercihts damit auch für den freiwillig bestellten Stellvertreter, der das Amt des Datenschutzbeauftragten auch tatsächlich ausübt bzw. ausgeübt hat.

Dieser Befund wird zudem mit einem Vergleich zum Betriebsrat untermahlt. Für den Betriebsrat ist bereits anerkannt, dass auch dem Stellvertreter im Vertretungsfall ein besonderer Schutz zukommen muss.

Folgen für die Praxis
Das Urteil des Arbeitsgericht sollte Betriebe, die zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind, achtsam werden lassen. Denn das Gericht stellte auch klar, dass es aufgrund einer fehlenden unmittelbaren Regelung keine Pflicht gibt, einen Stellvertreter zu bestellen. Eine entsprechende Entscheidung sollte also nicht zu vorschnell ergehen und berücksichtigen, dass auch dem Vertreter ein besonderer Kündigungsschutz zukommt, sofern er sein Amt tatsächlich ausüben wird.

Völlig frei gelassen werden kann die ausgefallene Position eines Datenschutzbeauftragten allerdings auch nicht. Die Richter hoben nämlich auch das Bedürfnis einer kontrollierten Situation hervor. Es kann deshalb unter Umständen ratsam sein, einen externen Datenschutzbeauftragten zu engagieren, um so die Folgen des besonderen Kündigungsschutzes zu vermeiden.

ArbG Hamburg, Urteil vom 13.04.2016, Az. 27 Ca 486/15


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