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Kündigung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

LAG Hamburg, Urteil vom 21.07.2016, Az. 8 Sa 32/16


Kündigung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 21.07.2016 unter dem Az. 8 Sa 32/16 entschieden, dass auch ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter bis zu einem Jahr nach seiner Abberufung den Sonderkündigungsschutz des § 4f III 6 BDSG genießt.

Damit wies das LAG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurück.

Anlass des Rechtsstreits war eine ordentliche Kündigung.
Die Beklagte ist eine Betriebskrankenkasse. Der Kläger war bei der Beklagten als Referent beschäftigt. Nachdem die Datenschutzbeauftragte der Beklagten für längere Zeit erkrankt war, wurde der Kläger zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten berufen. Die ursprüngliche Datenschutzbeauftragte war ab 01.03.15 wieder arbeitsfähig. Ein knappes halbes Jahr danach entschied die Beklagte, die Aufgabe des Referenten vom Vorstand ausführen zu lassen und kündigte dem Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.10.15. Daraufhin erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, die Kündigung sei unwirksam nach § 4f III BDSG, da der Kläger ehemaliger Datenschutzbeauftragter sei und daher nachwirkend Kündigungsschutz genieße. Die Kündigung sei möglich nur aus wichtigem Grund. Ein solcher sei nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden.

Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie ist der Ansicht, es liegen keine Voraussetzungen für einen nachwirkenden Kündigungsschutz vor. Der entsprechende § 4f III 6 BDSG setze eine vorherige Abberufung des betreffenden Datenschutzbeauftragten voraus. Doch eine solche liege nicht vor, weil das Amt des Klägers mit dem Ablauf der Befristung endete. Der Befristungsauslauf sei nicht mit einer Abberufung gleichzusetzen. Der nachwirkende Sonderkündigungsschutz solle den Angestellten nur davor schützen, dass sein Arbeitsverhältnis wegen eines Konfliktes in der Funktion des Datenschutzbeauftragten gekündigt werde. Vorliegend fehle es an einer solchen Konfliktsituation. Außerdem erstrecke sich der Sonderkündigungsschutz nicht auf einen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten.

Der Kläger ist hingegen der Ansicht, dass der Befristungsauslauf einer Abberufung gleichstehe, weil der Arbeitgeber sonst den Sonderkündigungsschutz nach § 4f III 6 BDSG durch Befristung umgehen könnte. Es sei zudem zum Zeitpunkt der Bestellung die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Datenschutzbeauftragte nicht sicher gewesen.
Deren Arbeitsunfähigkeit führe zur gesetzlichen Verpflichtung, einen Stellvertreter zu bestellen, damit eine kontrollfreie Situation vermieden wird. Der Sonderkündigungsschutz umfasse auch den Stellvertreter. Denn auch diesen treffe das Risiko, nach dem Ende seiner Tätigkeit Repressalien und der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgesetzt zu sein. Eine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter sei ausreichend, um die Voraussetzung des § 4f III 6 BDSG zu erfüllen.

Dieser Ansicht schloss sich das LAG Hamburg an und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung nicht beendet wurde.
Zur Begründung führt es aus, die Kündigung sei unzulässig, weil keine Tatsachen vorliegen, die zu einer Kündigung aus wichtigen Gründen berechtigen. Nach Abberufung als Datenschutzbeauftragter wirke dieser Kündigungsschutz binnen eines Jahres nach.
Das sei hier der Fall. Die Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten beruhe auf einer Verpflichtung der Beklagten. Ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter wie der Kläger genieße den Sonderkündigungsschutz nach § 4f III 5 BDSG, wenn er die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat. Die Kündigung sei innerhalb eines Jahres nach Abberufung des Klägers ergangen.

LAG Hamburg, Urteil vom 21.07.2016, Az. 8 Sa 32/16


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