Keine Wettbewerbsverletzung durch Verstoß gegen DSGVO
Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei nicht durch einen Wettbewerber abmahnbar. Dies entschied das Landesgericht Bochum mit Urteil vom 07.08.2018. Denn ein solcher Verstoß stelle grundsätzlich keine Wettbewerbsverletzung dar.
Fehlende Datenschutzerklärung gleichzeitig Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht?
Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Gebiet des Online-Versandhandels. Beide vertrieben über das Internet Druckerzeugnisse, Bürobedarf, Textilien und Werbemittel. Der Beklagte hielt unter anderem keine Datenschutzerklärung auf seiner Website vor und kam daher nicht seiner gesetzlichen Informationspflicht nach. Es fehlten somit erforderliche Angaben über Name und Kontaktadresse, Zweck der Datenverarbeitung, Speicherdauer, Betroffenenrechte etc. Der Kläger beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung.
DSGVO benennt abschließenden Personenkreis, der Verstöße verfolgen kann
Das Landgericht Bochum entschied, dass dem Kläger ein solcher Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Grund sei, dass die DSGVO derartige Ansprüche von Mitbewerbern ausschließe. Die entsprechende Regelung in der DSGVO sei auch abschließend. Zwar werde dieses Problem in der juristischen Literatur noch diskutiert; daher gebe es noch keine abschließende Meinung dazu. Jedoch spreche insbesondere diese detaillierte Regelung zum Personenkreis, die zur Rechtsverfolgung berechtigt sei, für die Ansicht des Gerichts. Ausschließlich bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht seien zur Rechtsverfolgung berechtigt. Daraus könne geschlossen werden, dass eine Erstreckung auf Mitbewerber durch den Gesetzgeber gerade nicht intendiert war.
Hinweis
Die Entscheidung steht im Widerspruch zu einem Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2018. Hier hatte das Gericht einer Rechtsanwältin untersagt, ihre Homepage ohne ausreichende Datenschutzerklärung weiter zu betreiben. Denn es erachte die fehlende Datenschutzerklärung zugleich als Wettbewerbsverletzung. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt.
Landesgericht Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18
von Jana Krzewsky