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Keine Auskunft nach Art.15 DSGV wegen Rechtsmissbrauch

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, Az. 4 O 409/20


Keine Auskunft nach Art.15 DSGV wegen Rechtsmissbrauch

Das Landgericht Wuppertal entschied am 29.07.2021, dass einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegenstehen könne. Dies gelte zum Beispiel, wenn die Auskunft nur dazu diene, geldwerte Ansprüche zu prüfen.

Muss die Versicherung Auskunft geben?
Der Kläger war Versicherter einer Krankenversicherung. Er wendete sich gegen Prämienerhöhungen der beklagten Versicherung seit dem 01.01.2013. Er kam seiner Beitragszahlungspflicht während der Versicherungszeit wiederholt nicht nach. Aufgrund dessen wurde sein Tarif mehrfach in den Notlagentarif umgestellt. Der Kläger forderte die Beklagte auf, Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in den Jahren 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er bezog sich dabei auch auf Unterlagen, die ihm in der Vergangenheit bereits übersandt wurden, wie z.B. Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2014, 2015, 2016. Das Auskunftsbegehren stützte der Kläger dabei auf mehrere Anspruchsgrundlagen, so unter anderem auf Art. 15 DSGVO.

Treuwidriges Verhalten durch Ausnutzung von Art. 15 DSGVO
Das Landgericht Wuppertal entschied, der Auskunftsanspruch lasse sich bei der vorliegenden Sachlage nicht auf Art. 15 DSGVO stützen. Dem stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegen. Es handele sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen von Art. 15 DSGVO gelte. Danach sei die Ausübung eines Rechts u.a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutze oder etwas geltend mache, ohne ein schützenswertes Eigeninteresse zu haben. Beide Aspekte lägen kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten.

Auskunft nur für Überprüfung des Datenschutzes
Nach Ansicht des LG handele es sich beim Auskunftsanspruch des Klägers um einen verordnungsfremden Zweck. Denn nach dem Willen des Klägers solle die begehrte Auskunft ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Das Auskunftsrecht aus Art.15 DSGVO solle aber vielmehr dazu dienen, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So solle Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen; Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten solle beurteilt werden können. Auch dienten die Auskünfte der Wahrnehmung weiterer Rechte aus der DSGVO, wie dem Berichtigungs- oder Löschungsanspruch.

Geldwerte Ansprüche nicht über DSGVO geschützt
Der Kläger habe keines der vorgenannten Interessen verfolgt, so das Gericht weiter. Sein Auskunftsbegehren erschöpfe sich nach seinem klar geäußerten Willen allein in der Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegenüber der Beklagten. Damit treffe das Klägerbegehren nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt, sei aber nicht schützenswert. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr habe er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Außerdem seien dem Kläger die Schreiben in der Vergangenheit zugeschickt worden. Dass er sie besitze, habe er nicht bestritten.

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, Az. 4 O 409/20


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