Kein Drohnenflug über anderen Gärten
Das Amtsgericht (AG) in Potsdam hat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 unter dem Az. 37 C 454/13 entschieden, dass ein Grundstücksbesitzer das Überfliegen seines Grundstücks mit einer Drohne verbieten lassen kann. Denn derartiges stellt eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Grundstückinhabers dar. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Drohne mit einer Kamera versehen sei. Es ist auch nicht erforderlich, vor Klageerhebung einen Schlichtungsantrag im Sinne eines Gesetzes zur Streitschlichtung im jeweiligen Bundesland zu stellen.
Eine ähnliche Rechtslage gelte auch für Mieter.
Damit ist der Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro zur Unterlassung verurteilt worden. Er darf nun künftig nicht mehr mit seiner Flugdrohne das klägerische Grundstück überfliegen und/oder Aufnahmen von dem Grundstück oder darauf sich befindender Personen anfertigen.
Der Beklagte muss sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten des Streits tragen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine Hecke sichtgeschützt ist. Am 09.07.2013 lag die Partnerin des Klägers gegen 10:30 Uhr im Garten auf einer Sonnenliege. Zu dieser Zeit startete der Beklagte von seinem Grundstück aus eine Flugdrohne. Die Zeugin H ging deshalb auf die Straße, wo sie den Beklagten mit den Nachbarn A und W antraf. Der Beklagte war gerade dabei, die Flugdrohne zu betätigen und bestätigte auf Nachfrage, dass sich auch eine Kamera an der Drohne befindet.
Der Anwalt des Klägers mahnte den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Der Beklagte behauptet, das Grundstück nicht mit der Drohne überflogen und auch nicht mit einer Kamera betrachtet zu haben. Aufnahmen seien auch nicht gemacht worden. Er habe nur die Dächer mit der Drohne kontrollieren wollen.
Die Klage sei schon wegen §§ 15 a ZPO und § 1 BbgSchlG nicht zulässig. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, da er vor dem Prozess bereits eine Erklärung abgegeben habe. Die Drohne sei für den Luftraum freigegeben. Das ergebe sich aus den §§ 1 LuftVG sowie 16 LuftVO und 1 LuftVZO. Überflüge könnten nicht per se verboten werden. Der Beklagte habe dies aber ohnehin nicht getan.
Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis und hält die Klage für zulässig und auch begründet. Zulässig sei sie deshalb, weil kein Anspruch nach BbgSchlG oder den §§ 910, 911, 923, 906 BGB, dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz oder wegen Verletzung der Ehre geltend gemacht wird.
Der Beklagte habe durch Überflug der Flugdrohne und Aufnahme von Bildern in Echtzeitübertragung Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt.
Die vom Beklagten angesprochene Möglichkeit, die Zeugin H habe ein anderes Flugobjekt sehen können, entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Die Zeugen A und W des Beklagten hätten die Aussage der Zeugin H auch nicht widerlegt. Den Zeugenaussagen habe sich auch entnehmen lassen, dass das nachbarschaftliche Verhältnis nicht das beste war.
Die Bereiche eines Grundstücks, die öffentlich nicht einsehbar sind, stellen typische Rückzugsorte der Nutzer dar, weshalb Beobachtungen als Ausspähung das Persönlichkeitsrecht verletzen. Die Handlungsfreiheit in Form des Rechts auf Ausübung des Hobbys des Beklagten habe Nachrang hinter der Privatsphäre Dritter. Es gebe genug andere Flächen, in denen der Beklagte diesem Hobby nachgehen könne, ohne Dritte damit zu stören. Ein lückenloser Schutz vor Einsichtnahme könne bei Grundstücken nach mancher Auffassung nicht gegeben sein, weil sich sonst ein Totalverbot für Drohnennutzer ergebe. Dem könne jedoch das AG nicht folgen. Drohnen seien mit einer Kamera ausgestattet und wenn ein Grundstück erkennbar abgeschirmt sei, habe die Handlungsfreiheit bezüglich der Ausübung eines solchen Hobbies zurückzutreten gegenüber der Privatsphäre. Denn hier gehe es nicht um Flugverbote oder das Untersagen kindlich-unschuldiger Freizeitbeschäftigungen wie Drachensteigen oder Modellflugzeug steuern, sondern um ein Unterlassen einer Persönlichkeitsverletzung durch Ausspähen mit einer Drohne.
AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az. 37 C 454/13