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Kein Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 16.03.2020, Az. AN 14 K 19.00464


Kein Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde

Das Verwaltungsgericht Ansbach urteilte am 16.03.2020, dass ohne eindeutigen Verstoß gegen die DSGVO keine Ermessenreduzierung auf Null vorliege. Damit bestehe auch kein Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde.

Wann muss der Datenschutzbeauftragte eingreifen?
Der Kläger war ein ehemaliger Aushilfsfahrer beim Beigeladenen. Gegen diesen hatte der Kläger eine Online-Beschwerde beim bayrischen Datenschutzbeauftragten eingereicht. Folgendes war vorgefallen: Der Kläger hatte den Hauptauftraggebern des Beigeladenen über diverse außergewöhnliche betriebliche Ereignisse berichtet. Im Zuge dessen wurde der Kläger über seinen privaten Festnetzanschluss kontaktiert, der aber nicht im Telefonbuch stand. Auf Nachfrage verneinte der Hauptauftraggeber die Weitergabe der privaten Festnetznummer an den Beigeladenen. Daher ging der Kläger davon aus, dass die Telefonnummer nur vom Beigeladenen weitergegeben sein konnte. Aufgrund dessen nahm der Kläger später Kontakt zum Beklagten, dem bayrischen Datenschutzbeauftragten, auf. Dieser forderte den Beigeladenen auf, eine Stellungnahme zu den Vorgängen abzugeben. Später reichte der Kläger beim Beklagten eine weitere Online-Beschwerde gegen die Beigeladene ein. Er hatte festgestellt, dass alle Mitarbeiter über ein in den Firmenfahrzeugen eingebautes GPS-Ortungssystem permanent überwacht worden seien und darüber zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wurden. Auch hierzu forderte der Beklagte den Beigeladene zur Stellungnahme auf, dem dieser auch nachkam. Daraufhin traf der Beklagte eine Entscheidung, die zu Gunsten des Beigeladenen ausfiel. Der Kläger war damit nicht einverstanden, da er seine Grundrechte auf das Gröbste verletzt sah. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, der der GPS-Einsatz in Dienstfahrzeugen für bestimmte Zwecke in einem gewissen Rahmen zulässig sei. Bezüglich der Weitergabe der privaten Telefonnummer sei eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 DSGVO durchgeführt worden. Angesichts der Sachlage halte der Beklagte die Weitergabe im vorliegenden Fall für vertretbar. Der Kläger war nicht einverstanden und erhob Klage gegen die endgültige Einstellung seiner Anzeige.

Behördliches Ermessen hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße
Das Verwaltungsgericht Arnsbach entschied, dass der Kläger keinen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Verhängung eines Bußgeldes gegenüber dem Beigeladenen habe. Ein Bußgeld zu verhängen stehe im Ermessen der Datenschutzaufsichtsbehörde. Dies ergebe sich aus Art. 58 Abs. 2 DSGVO. Zwar könne das Bußgeld zusätzlich zu oder anstelle von dort genannten Maßnahmen verhängt werden. Der Wortlaut sei nicht ganz eindeutig. Allerdings werde dieser nach Heranziehung von Art. 83 Abs. 2 DSGVO klarer. Dort werde der Aufsichtsbehörde keine Verpflichtung zur Geldbuße nahegelegt. Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung könne diese zwar zusätzlich zu anderen geeigneten Maßnahmen verhängt werden. Anstelle dessen könne aber auch eine Verwarnung erteilt werden. Somit sei jede Aufsichtsbehörde befugt, auch Geldbußen zu verhängen, um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Datenschutzverstößen zu vereinheitlichen und ihnen mehr Wirkung zu verleihen. Diesbezüglich habe die Aufsichtsbehörde aber ein Ermessen.

Keine Ermessensreduzierung auf Null
Eine Ermessensreduzierung auf Null nahm das Gericht nicht an. Die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor. Hierzu wäre zunächst ein Verstoß gegen die DSGVO erforderlich. Außerdem müsse die Verhängung einer Geldbuße die einzig mögliche Abhilfemaßnahme sein. Das sei aber vorliegend nicht erkennbar. Dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen längst beendet gewesen sei, ziehe nicht zwangsläufig nur die Möglichkeit eines Bußgeldes nach sich. Denn selbst wenn das Gericht von einem Datenschutzverstoß – insbesondere wegen Verletzung des Transparenzgebots bei GPS-Einsatz – ausgehen würde, sei dieser nicht so schwerwiegend, dass eine Sanktion unbedingt erforderlich erscheint.

Weitergabe der Telefonnummer datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht befand, dass die Weitergabe der Telefonnummer nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Weitergabe stelle zwar eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Das sei jedoch zur Wahrung der berechtigten Interessen des Beigeladenen erforderlich gewesen. Der Kläger habe sich über den Beigeladenen beschwert. Im Zuge dessen wurde die Telefonnummer des Klägers weitergereicht, um telefonisch Stellung nehmen zu können. Es liege auf der Hand, dass solche Vorwürfe für die Vertragsbeziehungen der Unternehmen relevant seien. Das wirtschaftliche Interesse, die Vorwürfe aufzuklären, sei daher als hoch zu gewichten.

Geringer Eingriff in Rechte des Klägers
Dem gegenüber sei der Eingriff in die Rechte des Klägers von geringem Gewicht, so das Gericht weiter. Die Weitergabe habe im betrieblichen Zusammenhang gestanden. Sie sei gegenüber einem Unternehmen erfolgt, mit dem der Beigeladene in enger wirtschaftlicher Beziehung steht. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass jemand, der gegenüber Kunden seines Arbeitgebers Vorwürfe erhebt, damit konfrontiert werde.

Auch GPS-Überwachung unbedenklich
Das Gericht befand, dass auch kein Datenschutzverstoß durch die GPS-Überwachung erkennbar sei. Viel spreche dafür, dass der GPS-Einsatz in vorliegendem Fall grundsätzlich erforderlich gewesen sei. Insbesondere der Schutz von Betriebsmitteln und auch das Flottenmanagement sei als legitimer Zweck zu nennen. Der Beigeladene müsse dabei zwar transparent vorgehen. Dem Kläger habe der GPS-Einsatz daher grundsätzlich offengelegt werden müssen. In welcher Art und Weise die Offenlegung erfolge, liege allerdings in der Entscheidung des Beigeladenen als Arbeitgeber. Eine bestimmte Form sei für den Nachweis nicht erforderlich. Nach substantiiertem Vortrag des Beigeladenen sei der Kläger bei Einstellung auf die GPS-Ortung hingewiesen worden. Jedenfalls spreche bereits die offene Anbringung des GPS für eine transparente Handhabung, auch wenn keine Dokumentation über die Aufklärung vorgelegt worden sei.

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 16.03.2020, Az. AN 14 K 19.00464


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