Jameda.de datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden
Mit Urteil ( Az. 15 U 121/16) vom 05.01.2017 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein Arzt keinen datenschutzrechtlichen Anspruch hat, seine in einem Ärzteportal öffentlich einsehbaren Daten entfernen zu lassen. Demnach ist die Speicherung und Übermittlung persönlicher Daten rechtens. Das Recht des Arztes wiegt nicht schwerer, als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit.
Das beklagte Portal jameda hatte die Daten der Klägerin gespeichert. Die betroffene Ärztin wehrte sich dagegen. Zumal sie innerhalb von fünfeinhalb Jahren von den Patienten achtzehn negative Bewertungen erhalten hatte. Unter anderem mit den Bemerkungen, die Ärztin sei „inkompetent“ und „stutenbissig“.
Die Ärztin klagte auf Löschung und Unterlassung. Das OLG Köln hat die Klage auch in der zweiten Instanz als unbegründet zurückgewiesen. Aus der Sicht des Gerichts wiegt das Recht des Portalbetreibers schwerer, über die Ärztin Informationen an die Öffentlichkeit zu vermitteln, als deren Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“. Ausschlagend war dabei, dass es sich bei der Veröffentlichung auf dem Portal der Beklagten um Daten aus dem beruflichen Bereich der Klägerin handelt. Informationen aus der Privat- oder Intimsphäre der Ärztin werden nicht verwendet. Außerdem haben die Bewertungen nach Auffassung des Gerichts weder schmähenden noch anprangernden Charakter. Die Ärztin hatte darüber hinaus die Möglichkeit, sich gegen die negativen Bewertungen zur Wehr zu setzen. Das hätte zum Beispiel in Form einer Gegendarstellung geschehen können. Auch ein Einspruch sei möglich gewesen. Anonyme Meinungsäußerungen seien nach Meinung der Richter ebenfalls von der Meinungsfreiheit geschützt.
Keine der von der Klägerin angeführten Bewertungen seien als Schmähkritik anzusehen. Sie seien durch zum Teil umfangreiche Beschreibungen des Verlaufs der Behandlung und des Verhaltens der Klägerin sachlich untermauert. Eine persönliche Herabwürdigung der Klägerin stehe bei den 18 Bewertungen auf dem Portal nicht im Vordergrund. Das OLG Köln wertete die beanstandete Bemerkungen wie beispielweise: „Das Personal ist sehr nett, nur nutzt das reichlich wenig, wenn die Ärztin inkompetent ist und nicht einmal im Beruf ihre Stutenbissigkeit unter Kontrolle hat, um Patienten zu behandeln.“ Nach Auffassung des Gerichts mag eine derartige Beschreibung niveaulos und kränkend sein. Im Gesamtkontext weist die Aussage dennoch den notwendigen Sachbezug auf und enthält demnach keine Herabwürdigung, die als Schmähkritik anzusehen wäre.
Das OLG Köln erkannte auch keinen Löschungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Ärztin gemäß § 1004 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art 2 Abs. 1 GG. Die Speicherung und Veröffentlichung der persönlichen Daten „im Zusammenhang mit der Einblendung der Profile zahlender, konkurrierender Ärzte gehe nicht über die bloße Bewertungsfunktion des Portals“ hinaus. Es liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor, da die persönlichen Daten der Ärztin nicht für werbliche Zwecke Dritter („Zwangskommerzialisierung“) verwendet werden. Das Gericht bejahte auch die Erforderlichkeit der Datenspeicherung für Zwecke der Beklagten und erkannte keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin.
OLG Köln, Urteil vom 05.01.2017, Az. 15 U 121/16