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Fehlende Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden

LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15


Fehlende Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Diensteanbieter, der im Bereich der Telemedien persönliche Daten erhebt oder verwendet, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und abgemahnt werden kann, wenn er auf seiner Webseite keine Datenschutzerklärung vorhält.

Wer soll durch die Aufklärungspflicht geschützt werden?
Das Telemediengesetz schreibt unter anderem vor, dass bei der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten von Nutzern im Telemedienbereich der Diensteanbieter den Nutzer vor Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung zu unterrichten hat. Zudem muss er den Nutzer auf sein Widerrufsrecht hinweisen und ggf. die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter anzeigen. Der Zweck dieser Aufklärungspflichten ist in erster Linie der Schutz der Nutzer. Diese sollen wissen, welche Daten sie in welchem Umfang an wen preisgeben. Durch die Einhaltung dieser Pflichten werden aber eventuell auch gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Denn der Verbraucher kann durch die Aufklärung über die Datenverwendung auch bei seinen Entscheidungen am Markt beeinflusst werden. Ob diese Aufklärungspflichten neben dem Nutzerschutz tatsächlich auch der Regelung des Marktverhaltens dienen, ist höchstrichterlich jedoch noch nicht geklärt. Insbesondere in der Literatur bestehen hier Zweifel. Dagegen ist das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) der Meinung, dass ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und deshalb abgemahnt werden kann.
 
Es gibt keine gesetzliche Pflicht zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung
Um die gesetzlichen Aufklärungspflichten über die Datenerhebung zu erfüllen, verwenden die meisten Diensteanbieter eine Datenschutzerklärung, welche Sie auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen. Es ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben, die Unterrichtung über die Datenerhebung in Form einer Datenschutzerklärung vorzunehmen. Dennoch hat das Landgericht Köln im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass der abgemahnte Diensteanbieter es zu erlassen hat, auf seiner Website keine Datenschutzerklärung im Sinne des § 13 Telemediengesetz zu platzieren. Leider hat das Landgericht nicht begründet, weshalb in diesem Fall konkret durch das Vorenthalten einer Datenschutzerklärung gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wurde. Interessant wäre hier die Feststellung, ob der Abgemahnte überhaupt nicht über die Datenerhebung und -verwendung unterrichtet hat oder lediglich in einer aus Sicht des Gerichts unzureichenden Form.

Die Reichweite dieses Beschlusses kann noch nicht abgeschätzt werden
Bisher ist noch unklar, ob der Beschluss des Landgerichts Köln bedeutet, dass es nicht nur eine Aufklärungspflicht, sondern sogar eine Datenschutzerklärungs-Pflicht gibt. Solange dazu keine höchstrichterliche Entscheidung ergeht, ist dies jedenfalls nicht auszuschließen. Darum sollten Diensteanbieter, die persönliche Daten erheben und verwenden, zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten stets eine Datenschutzerklärung vorhalten. Andernfalls könnten Sie Gefahr laufen, nicht nur von Mitbewerbern, sondern vor allem auch von Verbraucherverbänden abgemahnt zu werden.

LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15

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