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Externer Datenschutzbeauftragter und das Direktionsrecht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2015, Az. 12 Sa 136/15


Externer Datenschutzbeauftragter und das Direktionsrecht

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 4. März 2015 mit dem Inhalt des Arbeitsvertrages eines Datenschutzbeauftragten, der extern tätig ist, sowie dem damit einhergehenden Direktionsrecht auseinandergesetzt. Insbesondere der Umfang des Direktionsrechts war vorliegend zwischen den Parteien streitig.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2011 bei seiner Arbeitgeberin - der Beklagten - beschäftigt. Zuvor war er als externer Beauftragter für Datenschutzangelegenheiten tätig. In einer E-Mail vom 16. Februar 2014 wurde der Kläger durch die Beklagte angewiesen, für die Entsorgungsbetriebe einer Firma extern tätig zu werden. Am selben Tag erreichte den Kläger eine zweite E-Mail, mit der er aufgefordert worden ist, für eine andere Firma als Datenschutzbeauftragter zu arbeiten.

Zu diesem Zweck wurde der Betriebsrat zunächst am 22. Januar 2014 zu einer von der Arbeitgeberin beabsichtigten Änderungskündigung angehört. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 widersprach er dem Vorhaben. Ungeachtet dessen Sprach die Beklagte am 30. Januar 2014 gegenüber dem Kläger die begehrte Änderungskündigung aus, wobei diese zum 30. September 2014 wirksam werden sollte. Ihm wurde allerdings angeboten, dass er seine Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2014 als externer Datenschutzbeauftragter fortsetzen könne. Am 17. Februar 2014 nahm der Kläger die Kündigung an. Schon im Januar 2014 wurde von der Beklagten ein neuer Mitarbeiter für die Tätigkeit des Klägers mittels einer Stellenausschreibung gesucht.

Der Kläger war in dem Rechtsstreit der Ansicht, dass die Weisung der Arbeitgeberin, wonach er als externer Datenschutzbeauftragter tätig werden sollte, nicht von ihrem Direktionsrecht geschützt sei. Es hätte insoweit einer Zustimmung durch den Betriebsrat bedurft. Externe Mandate sein von seinem Arbeitsvertrag gerade nicht erfasst worden. Zudem sei die Änderungskündigung auch nicht gerechtfertigt. Dem hat die Beklagte unter anderem entgegengehalten, dass die Tätigkeit des Datenschutzberaters auch externe Aufgaben umfasse. Die Änderungskündigung sei auch sozial gerechtfertigt, weil sie aus einem unternehmerischen Entscheidungsprozess resultiert. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil der Vorinstanz, das die Änderungen seiner Arbeitsbedingungen als wirksam erachtet hat.

Im Ergebnis wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung als unbegründet zurück und folgte damit der Auffassung des Amtsgerichts Essen. Die Kammer war der Ansicht, dass die Änderungskündigung vom 30. Januar 2014 nicht zu geänderten Arbeitsbedingungen führen sollte. Dementsprechend sei der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages vom 27. September 2011 auch dazu verpflichtet gewesen, seine Tätigkeit als externer Datenschutzberater aufzunehmen, obgleich dies bedeutet, dass er sein bisher ausgeübtes Mandat erweitern musste. Die Kammer begründet ihre Auffassung mit der Auslegung des Vertragswortlautes gemäß §§ 133, 157 BGB. Wegen der Tätigkeitsbeschreibung sei eindeutig von einem Berater für Datenschutz auszugehen. Dass der Kläger nunmehr auch extern tätig werden sollte, entspreche auch dem Sinn und Zweck des Vertrages. Der Kläger habe nämlich bislang die Aufgabe des externen Datenschutzbeauftragten übernommen. Der externe Datenschutzbeauftragte sei auch in den Organisationsbereich des Unternehmens eingebunden. Zwischen den Parteien sei auch arbeitsvertraglich kein fester Arbeitsort vereinbart worden. Dies würde auch nach Sinn und Zweck der Tätigkeit eines externen Beauftragten widersprechen. Auch das Argument des Klägers, wonach sich seine Arbeitszeit wegen der Reisen deutlich zu der im Arbeitsvertrag festgehaltenen erhöhen würde, konnte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht überzeugen. Zwar handle es sich bei der Reisezeit um Arbeitszeit. Dies bedeute aber nur, dass die Beklagte ihm nur so viele externe Mandate übertragen darf, wie es die vereinbarte und geschuldete Arbeitszeit schlussendlich zulässt.

Dadurch, dass dem Kläger nunmehr die Arbeit als externer Beauftragter für Datenschutz zugewiesenen werden sollte, musste er auch keine geringwertigere Tätigkeit übernehmen. Dies liege bereits darin begründet, dass die Tätigkeit von dem Umfang des Arbeitsvertrages gedeckt war. Die notwendige Sachkunde habe der Kläger auch besessen, was bereits daraus hervorgeht, dass er vor seinem Engagement bei der Beklagten als externer Datenschutzbeauftragter tätig gewesen ist. Zudem sollte er lediglich als zweiter Beauftragter tätig werden.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2015, Az. 12 Sa 136/15


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