• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

EuGH: Facebook-Fanpage-Inhaber sind datenschutzrechtlich verantwortlich

Bahnbrechendes EuGH-Urteil: Betreiber einer Facebook-Fanpage sind gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich


EuGH: Facebook-Fanpage-Inhaber sind datenschutzrechtlich verantwortlich

Mit seinem Urteil vom 05.06.2018, Aktenzeichen C-210/16, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für einen regelrechten „Knaller“ gesorgt:

Nach Rechtsauffassung des EuGH sind die Betreiber einer sog. Fanpage auf der Social-Media-Plattform Facebook gemeinsam mit Facebook verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Internetnutzer, die die Facebook-Fanpage besuchen.

Konkret ging es in dem Urteil des EuGH um die Tracking-Funktion „Facebook Insight“, die Facebook nutzt bzw. sogar unabdingbar anbietet. Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die Inhaber der Facebook-Fanpages datenschutzrechtlich (mit-) verantwortlich für diese Verarbeitung personenbezogener Daten sind oder ob Facebook allein in der Verantwortung steht.

Die Beantwortung dieser Frage durch den EuGH trifft ins Mark.

Nach Meinung der EuGH-Richter ist jeder Unternehmer, der eine Facebook-Fanpage zur Bewerbung der eigenen Leistungen oder Waren eingerichtet hat, gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich und das völlig unabhängig davon, ob die Tracking-Funktionen genutzt werden und ob die Fanpage-Betreiber überhaupt Einfluss auf die damit einhergehenden Datenverarbeitungsvorgänge haben.

Vor diesem Hintergrund müssen sich nun sowohl die „Global Player“ als auch alle Kleinstunternehmen (Fahrschulen, Friseurgeschäfte, Vereine, Apotheken, Ärzte, Physiotherapeuten, Restaurants, Bars, etc.) im Klaren darüber sein, selbst in den Fokus datenschutzrechtlicher Maßnahmen gelangen zu können. Den Einwand, dass der Inhaber der Fanpage diese Datenverarbeitung ja gar nicht ausschließen oder kontrollieren könne, ließ der EuGH nicht gelten.

Offen bleibt allerdings, wie weit das EuGH-Urteil tatsächlich reicht. Konkrete Antworten hat der EuGH noch nicht gegeben – hierüber wird nun das insoweit zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu befinden haben.

Wie man sich verhält, hängt daher von der persönlichen Risikofreudigkeit und -bereitschaft ab.

Möchte man jedwedes Risiko ausschließlich, müsste man die Facebook-Fanpage entweder vollständig löschen oder sie zumindest auf „nicht sichtbar“ stellen, bis Facebook das Problem gelöst hat oder weitere Antworten durch das Bundesverwaltungsgericht gegeben werden.

Falls Sie risikobereit sind, können Sie Ihre Facebook-Fanpage auch weiterhin uneingeschränkt betreiben und der Dinge harren, die da kommen mögen oder eben auch nicht.

Wir haben uns jedenfalls dazu entschlossen, unseren Facebook-Auftritt vorerst auf „nicht sichtbar“ umzustellen und warten das weitere Verfahren ab.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland