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DSGVO-Schadensersetz bei Namensnennung durch Lotterie ohne Einwilligung

Landgericht Köln, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 28 O 482/19


DSGVO-Schadensersetz bei Namensnennung durch Lotterie ohne Einwilligung

Nennt eine Lotterie einen Gewinner in ihren Werbe-Publikationen ohne dessen Einwilligung mit Vor- und Nachnamen, so liegt hierin eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ferner eine unzulässige Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO. Dies macht die Lotterie aufgrund hieraus entstandener materieller oder immaterieller Schäden Schadensersatzpflichtig nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. So hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 23.12.2019 entschieden.

Namensnennung nach Gewinn eines hohen Betrags
In einer von der Antragsgegnerin veranstalteten Lotterie hat der Antragsteller einen sechsstelligen Eurobetrag gewonnen. Diese Nennung hat allerdings nicht in einer gewöhnlichen journalistisch-redaktionellen Berichterstattung stattgefunden. Die Veröffentlichung war vielmehr in verschiedenen Publikationen und auch online geschehen. Entgegen der Vereinbarung zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin, den Antragsteller in den Publikationen lediglich mit Vornamen zu nennen, war dessen vollständiger Vor- und Nachname veröffentlicht worden.

Folge: Flut an Kontaktaufnahmen
Grundsätzlich erscheint die Nennung des vollen Namens bei einem derart hohen Gewinn als geringeres Übel. Im vorliegenden Fall steckte jedoch mehr Ärger dahinter. Da der Antragsteller einen sehr seltenen Namen besitzt, war für einige Leser sofort klargewesen, um wen es sich bei dem Gewinner gehandelt hat. Es ist zu vielen Kontaktaufnahmen mit dem Antragsteller durch vermeintliche Gläubiger, entfernte Verwandte und sonstige Bekannte gekommen, die auf diesen Weg von dem Gewinn erfahren hatten. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden. In der vollen Nennung seines Namens entgegen der Absprache sah sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt.

Erlass einer einstweiligen Verfügung
Nachdem eine außergerichtliche, gütlich Beilegung scheiterte und die Antragsgegnerin nicht bereit gewesen war, eine Unterlassungserklärung abzugeben bzw. einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden. Diesem hat das Landgericht Köln auch stattgegeben. Neben einem Unterlassungsanspruch hat der Antragsteller Schadensersatz erwirkt.

Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Der Verfügungsanspruch hat sich unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG ergeben. Demnach sah das Landgericht in dem Verhalten der Antragsgegnerin einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aufgrund der Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Antragstellers.

Verstoß gegen DSGVO
Weiter ist das Gericht auf die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung eingegangen. Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung der Daten auch gegen das Datenschutzrecht verstoße. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, seine Einwilligung zu der Veröffentlichung seiner Daten im Zusammenhang mit einer Nachricht über seinen Lotteriegewinn ausdrücklich dahingehend beschränkt zu haben, dass die Veröffentlichung des Nachnamens davon ausgenommen worden ist, so die Richter.

Schadensersatz in Höhe von 8.000 Euro!
Neben dem Unterlassungsanspruch waren noch die Regelung der Annexansprüche wie Rechtsverfolgung und Schadensersatz zu klären. In einem Vergleich haben sich die Parteien zur Zahlung von 8.000 Euro Schadensersatz an den Antragsteller geeinigt. Eine beträchtliche Summe, wenn man bedenkt, dass die Antragsgegnerin zunächst jegliche außergerichtlich geltend gemachten Entschädigungen ablehnt hat.

Fazit
Der Beschluss zeigt erneut, dass Verletzte von Datenschutzverstößen gute Chancen auf nicht unerhebliche Schadensersatzzahlungen haben. Hierzu hat insbesondere die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz wegen materieller oder immaterieller Schäden durch die DSGVO beigetragen. Diese ordnet dies nicht nur explizit an, es besteht auch mangels entsprechender Rechtsprechung noch keine klare Linie über die Höhe eines solchen Schadenersatzes. Unternehmen, denen DSGVO-Verstöße vorgeworfen werden, kann eine außergerichtliche Einigung zugutekommen, da mögliche Sanktionen regelmäßig milder ausfallen als nach richterlicher Entscheidung. In diesem Fall können sie darlegen, den Schaden bereits kompensiert zu haben. Aus diesem Grund ist Betroffenen von Datenschutzverstößen anzuraten, sich außergerichtlich nicht mit kleinen Beträgen abfertigen zu lassen.


Landgericht Köln, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 28 O 482/19


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