• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

DSGVO-Auskunft gegenüber Krankenhaus

Landgericht Dresden, Urteil vom 29.05.2020, Az. 6 O 76/20


DSGVO-Auskunft gegenüber Krankenhaus

Das Landgericht Dresden urteilte am 29.05.2020, dass einer Patientin gegenüber einem Krankenhaus neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 630 g BGB auch ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zustehe.

Wann besteht ein DSGVO-Auskunftsanspruch gegenüber einem Krankenhaus?
Klägerin war eine ehemalige Krankenhauspatientin, Beklagte ein Krankenhaus. Die Klägerin forderte die Beklagte per Anwaltsschreiben unter Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten auf. Die Beklagte lehnte eine Übersendung ohne Kostenübernahmeerklärung ab. Mit einem weiteren Schreiben beharrte sie auf ihre Rechtsansicht und verwies darauf, dass eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger für 5,90 EUR zuzüglich Versandkosten möglich sei. Die Klägerin trug vor, dass im Rahmen der stationären Behandlung bei der Beklagten Behandlungsfehler erfolgt seien, die zu einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit geführt hätten. Insoweit gehe sie von einem ihr zustehenden Schmerzensgeldanspruch aus. Ihr stehe daher der entsprechende Auskunftsanspruch zu. Der Verweis auf eine Kostenübernahme sei nicht gerechtfertigt. Die Vollmacht umfasse auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach DSGVO. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei daher begründet.

Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Das Landgericht Dresden entschied, dass der Klägerin als Patientin neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 630 g BGB auch ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegenüber der Beklagten zustehe. Die Klägerin befand sich bei der Beklagten in stationärer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung seien auch personenbezogene Daten der Klägerin gespeichert worden.
Anwendbarkeit der DGSVO bei Daten im Rahmen von Gesundheitsbehandlungen
Auch sei der Anwendungsbereich der DGSVO bei der Speicherung im Rahmen der Gesundheitsbehandlung erhobenen Daten eröffnet, so das Gericht weiter. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es nicht darauf an, für welchen Zweck der Auskunftsanspruch geltend gemacht werde. Der Anwendungsbereich sei nur insoweit eingeschränkt, als die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Vorliegend erfolgte die Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten als Gesundheitsdienstleister. Dies sei auch ausdrücklich im Erwägungsgrund (63) der Einleitung der DGSVO aufgeführt.

Keine nationale Regelung als lex spezialis
Das Landgericht befand, dass der Regelung des § 630 g BGB auch grundsätzlich kein Vorrang vor den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zukomme. Ein Vorrangverhältnis als lex spezialis könne eine Regelung auf nationaler Ebene nicht enthalten. Die DSGVO sehe eine Öffnung für anderslautende nationale Regelungen nicht vor. Mithin sei einem Auskunftsverlangen, welches anstelle auf § 630 g BGB auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt werde, vollumfänglich zu entsprechen. Ob eine vollständige Deckungsgleichheit der beiden Anspruchsgrundlagen vorliege, bedürfe vorliegend keiner Klärung. Denn unstreitig sei eine Auskunft bisher nicht erfolgt. Somit könne dahingestellt bleiben, inwieweit ggf. nicht personenbezogene Daten, die ebenfalls in der Behandlungsdokumentation enthalten seien, nicht vom Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst wären.

Auskunft muss kostenfrei erfolgen
Das Landgericht entschied, die Beklagte habe die Datenübermittlung nicht von einer Kostenübernahme in Höhe von 5,90 EUR zuzüglich Versandkosten abhängig machen können. Kosten für die Zusammenstellung und Übersendung der Daten sei im Rahmen von Art. 15 DGSVO nicht vorgesehen. Die Erstauskunft sei vielmehr kostenfrei. Dem stehe nicht entgegen, dass bei einer Anforderung nach § 630g BGB auch für die Erstauskunft eine Kostentragung statuiert ist. Dass eine Übersendung im pdf-Format nicht möglich sei, werde von der Beklagten nicht eingewandt. Im Übrigen handele es sich bei dem pdf-Format um ein gängiges elektronisches Format im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Landgericht Dresden, Urteil vom 29.05.2020, Az. 6 O 76/20


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland