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Datenschutzerklärung bei Kontakt-Formular erforderlich

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15


Datenschutzerklärung bei Kontakt-Formular erforderlich

Bei Kontaktformularen im Internet ist eine Datenschutzerklärung erforderlich, aus der der Kontaktsuchende erkennen kann, wofür seine Daten verwendet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und dass er einer Verwendung nach Freigabe widersprechen kann. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem am 11.03.2016 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen 6 U 121/15 in der Berufungsinstanz entschieden, dass gegen die Verwendung von Kontaktformularen, die ohne gesonderte Datenschutzerklärung ins Netz gestellt werden, ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann. Die Streitparteien waren Steuerberatungsgesellschaften, die Beratungsleistungen im Internet angeboten hatten. Die Antragstellerin beanstandete, dass die Antragsgegnerin interessierten Kunden ein Kontaktformular zur Verfügung stellte, ohne Erklärungen zum Datenschutz beizufügen. Der Verbraucher sollte persönliche Daten angeben, um mit der Antragsgegnerin in Kontakt zu kommen, ohne darüber aufgeklärt zu werden, wozu, wie und wie lange die Daten gespeichert würden. Der Kunde wurde auch nicht darüber aufgeklärt, dass er einer Datenverwendung nach Absendung des ausgefüllten Kontaktformulars noch widersprechen könnte.
 
Die Antragstellerin, die nach eigenem Vortrag sowohl Firmenkunden als auch Privatleute steuerlich berät, mahnte die Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen § 13 Telemediengesetz (TMG) ab und forderte sie auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Antragsgegnerin verweigerte die Unterlassungserklärung, nahm jedoch Kontakt zur Antragstellerin auf und bat unter Hinweis darauf, dass sie die Steuerberaterkammer eingeschaltet hätte, um Verzicht auf weitere Rechtsschritte. Die Antragstellerin beantragte dennoch den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die vom zuständigen Landgericht Köln antragsgemäß erlassen wurde. Nach Widerspruch der Antragsgegnerin entschied das Landgericht, dass die Verfügung rechtmäßig sei. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung durch Urteil vom 11.03.2016 als zulässig, aber unbegründet zurück.
 
Zunächst hatten die Richter des 6. Senats festgestellt, dass die der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin erteilte Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich war. Weder an der notwendigen Konkurrentenstellung, noch am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zweifelte das Gericht. Durch den Hinweis auf Einschaltung der Steuerberaterkammer wurde das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht beseitigt, so dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtmäßig war. Das Oberlandesgericht Köln folgte der Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich bei der Auslassung der Datenschutzerklärung lediglich um ein Bagatelldelikt gehandelt habe, nicht. Die in § 13 TMG geforderte Datenschutzerklärung dient dem Schutz des Verbrauchers, der darüber informiert werden muss, was mit von ihm bekanntgegebenen Daten geschieht. Wichtig ist auch der Hinweis auf die Möglichkeit, die Genehmigung zur Datenverwendung nachträglich zu entziehen.
Entgegen der vom Antragsgegner geäußerten Meinung handelt es sich bei der Vorschrift des § 13 TMG um eine sogenannte „Marktverhaltensnorm“ gemäß § 4 Nr.11 UWG (alter Fassung, neu seit Dezember 2015: § 3a UWG). Die Notwendigkeit, Verbraucher, die im Internet Kontakt zu einem Anbieter von Dienstleistungen aufnehmen wollen, über datenschutzrechtliche Regelungen zu informieren, dient nach Ansicht der erkennenden Richter in der vorliegenden Fallkonstellation nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch dem Schutz der Konkurrenten. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argumente, dass nur Vorschriften, die der Umsetzung von EU-Richtlinien dienten, als Marktverhaltensnormen in Betracht kämen und Datenschutzregelungen niemals gleichzeitig das Marktverhalten ordnen könnten, wies das Oberlandesgericht Köln zurück.
 
Die Richter des 6.Senats am Oberlandesgericht Köln sind auch der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ansicht, dass, wer ein Kontaktformular ausfüllt, automatisch über den Datenschutz informiert sei, nicht gefolgt. Gerade dann, wenn ein an einer Dienstleistung interessierter Kunde persönliche Daten in ein Kontaktformular einträgt und an den Betreiber der Online-Seite absendet, ist er schutzbedürftig. Durch das Ausfüllen des Kontaktformulars wird die Grundlage für die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung gelegt. Wie die Daten benutzt werden sollen, wie und wie lange sie gespeichert sind und wann einer Verwendung widersprochen werden kann, ergibt sich gerade nicht aus den Begleitumständen, die zum Ausfüllen des Kontaktformulars führen. Das Oberlandesgericht Köln hat keine Zweifel an der diesbezüglichen Schutzbedürftigkeit von Verbraucher und Konkurrenz.
 
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15

Das LG Berlin hat diesbezüglich eine gegensätzliche Entscheidung getroffen.


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Kommentare (1)

  • 1

    08 April 2020 um 23:38 |
    Danke für Ihren Artikel "Datenschutzerklärung bei Kontakt-Formular erforderlich"

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