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Dashcam: Einsatz als Beweismittel

LG Landshut, Beschluss vom 01.12.15, Az. 12 S 2603/15


Dashcam: Einsatz als Beweismittel

Das Landgericht (LG) in Landshut hat mit seinem Beschluss vom 01.12.15 unter dem Az. 12 S 2603/15 entschieden, dass eine Filmaufnahme, die eventuell einen leichten Grundrechtseingriff darstelle, nicht immer einem Beweisverwertungsverbot unterliege.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Videoaufnahmen (zu sehen ist ein rückwärtsfahrender Audi mit einem bestimmten Kennzeichen) keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das VG Ansbach habe einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz darin gesehen, dass ein PKW mit einer Kamera ausgerüstet war. Die Frage, ob aus einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz ein Beweisverwertungsverbot in einem Zivilprozess folge, sei nicht Gegenstand des Prozesses gewesen. Das AG München und auch das LG Heilbronn gingen von einem Beweisverwertungsverbot aus. Dieser Rechtsauffassung könne sich das LG Landshut jedoch nicht anschließen.

Das Kunsturhebergesetz sei für die Entscheidung dieser Frage nicht relevant, da nicht einschlägig. Ob das Bundesdatenschutzgesetz (§ 6b) einschlägig sei, sei zumindest zweifelhaft. Es seien darin vielmehr Kameras gemeint, die fest an einem bestimmten Ort installiert seien. Aber auch ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz bedeute nicht automatisch, dass ein Beweis nicht verwertet werden dürfte. Das sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn durch die Datenerhebung nicht die Privatsphäre des Betroffenen tangiert wäre.

In Betracht komme ein Beweisverwertungsverbot mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hier müsse eine Interessenabwägung erfolgen, wobei zu berücksichtigen sei, dass auch das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung nicht immer eine ausreichende Rechtfertigung darstelle.

Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass es um ein Verhalten im Straßenverkehr gehe, nicht um das Abhören eines privaten Gesprächs. Der Fahrer eines PKW müsse damit rechnen, dass seine Fahrweise beobachtet werde. Es gehe hier auch nicht um die Überwachung eines Hauseinganges, sondern um ein Fahrmanöver an einem Flughafen.

Davon abgesehen seien die Eingriffe in das Grundrecht des Klägers nur geringfügig.
Das Filmen vom Auto aus sei wahllos erfolgt. Andere Verkehrsteilnehmer seien nicht erfasst worden. Die gefilmten Personen blieben anonym. Das Erfassen sei mit keinem Erkenntnisgewinn verbunden gewesen. Relevanz komme den Aufnahmen erst zu, wenn ein Unfall auf dem Film zu sehen sei. Auch sei es eindeutig zulässig, einen Unfall zu filmen.
Es mag zwar eine Gefahr darin liegen, dass allgemein immer mehr Daten gesammelt würden. Jedoch könne dies nicht bedeuten, dass Gerichte auf diese Weise gewonnene Erkenntnisse bezüglich eines Unfallherganges nicht zur Kenntnis nehmen sollen.
Man sehe auf den streitgegenständlichen Aufnahmen lediglich einen grünen Audi mit Kennzeichen X rückwärtsfahren. Die Beklagte sie gar nicht zu erkennen. Somit liege auch kein Grundrechtseingriff vor. Umgekehrt sei der Kläger beweislos. Er müsse ggf. die Behauptung hinnehmen, der Audi wäre gar nicht rückwärtsgefahren. Das Interesse der Beklagten bestehe dagegen lediglich darin, dass ein Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werde. Dies stelle kein schützenswertes Interesse dar.

LG Landshut, Beschluss vom 01.12.15, Az. 12 S 2603/15


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