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Dashcam-Aufzeichnung aus parkendem Auto heraus unzulässig

LG Memmingen, Urteil vom 14.01.2016, Az. 22 O 1983/13


Dashcam-Aufzeichnung aus parkendem Auto heraus unzulässig

Das Landgericht (LG) in Memmingen hat mit seinem Urteil vom 14.01.2016 unter dem Az. 22 O 1983/13 entschieden, dass es unzulässig ist, Dashcams in PKW zu installieren.

Damit hat das LG die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Videos von den Klägern aufzunehmen und an Dritte weiterzugeben, vor allem, wenn das mit Hilfe einer an einem Auto angebrachten Bordkamera geschieht und nicht das Interesse der Beklagten im Einzelnen überwiegt.
Ferner sollen Videoaufnahmen vom Straßenraum des Eingangsbereichs des Grundstücks L-Weg in Neu-Ulm und der Einmündung des L-Wegs in den M-Weg und D-Weg in Neu-Ulm anzufertigen und dort eine Bordkamera aufnahmefähig bereit zu halten, wenn nicht das schutzwürdige Interesse im Einzelnen überwiegt. Die Beklagten haben außerdem sämtliches bereits angefertigtes Videomaterial zu löschen und 300 Euro Schadensersatz zu zahlen. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Parteien streiten sich um Videoaufnahmen mit Hilfe einer im Auto des Beklagten montierten und von der 2. Beklagten genutzten Bordkamera und um Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klägerin wohnt mit ihrem Sohn, dem 2. Kläger, im Anwesen L-Weg 1 in Neu-Ulm gegenüber eines Kindergartens, in welchem die Beklagte als Erzieherin arbeitet. Diese hat regelmäßig das Auto ihres Ehemanns (2. Beklagter) gegenüber der Einmündung des L-Wegs in den M-Weg oder direkt im L-Weg schräg gegenüber des Grundstücks der Kläger geparkt und daran bei eine so genannte Dash-Cam befestigt.
Dank eines Bewegungsmelders schaltet sich die Kamera automatisch ein und zeichnet einige Minuten lang alles auf, was sich in ihrem Blickfeld befindet. Wenn der Speicher voll ist, werden alle Daten überschrieben. Ein Schild am Autofenster informiert über das Vorhandensein der Kamera.
Der 2. Beklagte erstattete Strafanzeige gegen die Klägerin bei der Neu-Ulmer Polizei, weil die Klägerin am 04.09.13 sein Auto im Vorbeifahren mutwillig zerkratzt habe. Als Beweis händigte er der Polizei eine Videoaufzeichnung aus, die eine Frau im Fahrzeug der Klägerin zeigt, welche am Auto des Beklagten vorbeifährt und einen Arm durch das Fenster in Richtung des Autos des Beklagten ausstreckt. Das entsprechende Strafverfahren liegt derzeit nach Berufung beim Landgericht Memmingen.
Ferner ist ein Zivilverfahren gegen die Klägerin beim AG Neu-Ulm anhängig. Die Klägerin wiederum erstattete Strafanzeige gegen die Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Memmingen wegen der Videoaufnahmen. Denn die Kläger seien durch die Bordkamera in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da die Kamera die Möglichkeit biete, den Eingang zu ihrer Wohnung zu überwachen. Eine Sachbeschädigung wird durch die Klägerin bestritten. Die Aufnahmen würden nicht die Klägerin zeigen und unterliegen im Übrigen einem Verwertungsverbot, da sie rechtswidrig angefertigt worden seien. Durch die Videoüberwachung stehe den Klägern ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € und Schadensersatz für zwei Gutachten zu, die zur Verteidigung nötig gewesen seien.
Die Kläger beantragen, die Beklagten zur Unterlassung der Aufnahmen zu verurteilen und Auskunft über die bereits gefertigten Aufnahmen zu erteilen sowie diese vollständig zu löschen.

Das Gericht sieht die Klage auch als teilweise begründet an. Den Klägern stehe nach §§ 1004, 823 BGB und 6 b BDSG ein Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung von Videoaufnahmen zu ihrer Person und des Straßenraums zu ihrem Grundstück zu.
Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der Erstbegehung. Eine solche Beobachtung des Straßenraums und Zugangs zum Privatgrundstück verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, denn sie ist nicht gem. § 6b I BDSG gerechtfertigt.

Zwar mögen die Beklagten berechtigte Interessen für die Beobachtung und Aufzeichnung gehabt haben, jedoch überwiegen die Interessen der Kläger an ihrer Privatsphäre. Es sei ihnen nicht zumutbar, sich und ihre Besucher der Gefahr einer Beobachtung ausgesetzt zu sehen. Die nur theoretische Möglichkeit des Nötigwerdens einer Beweisführung wegen Gefahren des Straßenverkehrs oder Vandalismus, genüge nicht für eine Überwachung.

LG Memmingen, Urteil vom 14.01.2016, Az. 22 O 1983/13


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