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Beweislastverteilung bei Schaden aus DSGVO

Oberster Gerichtshof, Urteil vom 27.11.2019, Az. 6 Ob 217/19h


Beweislastverteilung bei Schaden aus DSGVO

Der Oberste Gerichtshof Österreich entschied mit Urteil vom 27.11.2019, dass Kausalität und Schaden aufgrund DSGVO durch den Kläger zu beweisen sei. Die Beweislastumkehr des Art. 82 DSGVO beziehe sich lediglich auf das Verschulden.

Wer muss was beweisen?
Der Kläger verklagte ein Inkassounternehmen. In dessen Datenbank befanden sich Informationen über ein angeblich anhängiges Inkassoverfahren. Dieses bezog sich aber lediglich auf einen unbedeutenden Zahlungsverzug. Der Kläger hatte bei einer Bank einen Kreditvertrag beantragt, der möglicherweise aufgrund dieses Datenbankeintrages abgelehnt wurde. Daher musste er bei einer anderen Bank einen ungünstigeren Kreditvertrag abschließen. Der Kläger machte die entstandenen Mehraufwendungen sowie Schadenersatz geltend. Die Vorinstanzen kamen zum Ergebnis, dass dem Kläger der Nachweis von Schaden und Kausalität nicht gelungen sei. Hierfür trage er jedoch die Beweislast. Nur für das Verschulden bestehe eine Beweislastumkehr. Hiergegen ging der Kläger in Revision.

Gleiche Beweislast nach alter und neuer Rechtslage
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass dahinstehen könne, ob vorliegend die alte oder neue Rechtslage angewendet werden müsse. Denn beides führe zum selben Ergebnis. Die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens und für die Kausalität sei nicht geändert worden. Nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO werde der Verantwortliche von der Haftung befreit, wenn er nachweisen könne, dass er nicht für den Schadensgrund verantwortlich sei. Art 82 DSGVO stelle zudem als Ergänzung zum nationalen Schadenersatzrecht eine lex specialis dar.

Kreditwichtige Daten dürfen nur nach Treu und Glauben verwendet werden
Grundsätzlich gelte bei der Kreditwürdigkeit einer Person, dass Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, so das Gericht. Dies mache eine entsprechende Benachrichtigung an den Betroffenen erforderlich. Somit werde ihm die Möglichkeit gegeben, sich gegen eine nicht gerechtfertigte und ihn beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen.

Kein überwiegendes Interesse für Weitergabe von unwichtigen Daten
Der Gerichtshof war der Ansicht, dass auch zu prüfen sei, ob den Daten in Wahrheit keine oder nur sehr beschränkte/unzuverlässige Aussagekraft über die Bonität zukomme. Dies treffe z.B. bei nicht nennenswerten Zahlungsschwierigkeiten wie einem Zahlungsverzug von zwei Monatsraten zu. Für die Weitergabe von Daten mit derartig beschränkter Aussagekraft könne kein überwiegendes berechtigtes Interesse angenommen werden.

Ausschlaggebend ist Differenzschaden
Das Gericht urteilte, dass dem Kläger jedoch der Schadensbeweis nicht gelungen sei. Das Unionsrecht enthalte zur Beweislast keinerlei Bestimmungen. Somit sei auf innerstaatliche Vorschriften zurückzugreifen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe eines Schadens liege demnach beim Kläger. Vorliegend sei dem Kläger aufgrund der Bonitätsauskunft der ersten Bank ein Kredit durch eine andere Bank gewährt worden. Er verlange daher die Differenz zwischen dem nichtgewährten Kredit und dem tatsächlich erhaltenen Kredit als Schaden. Grundsätzlich könne der Schaden aber nur in der Nichtgewährung eines Kredits zu besseren Konditionen liegen. Daher hätte der Kläger den Eintritt des konkreten Differenzschadens beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen.

Auch Kausalität muss bewiesen werden
Auch sei der Kausalitätsbeweis gescheitert, so der Gerichtshof weiter. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Datenbankeintrag kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen sei. Aus der Schadensbestimmung der DSGVO sei jedoch keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität abzuleiten. Auch ein Anscheinsbeweis greife vorliegend nicht. Denn ein solcher werde nur in Fällen angewendet, in denen eine umfassende und konkrete Beweisführung vom Beweispflichtigen nicht erwartet werden könne. Dies sei insbesondere bei Umständen der Fall, die allein in der Sphäre des anderen liegen und nur diesem bekannt seien. Vorliegend habe der Kläger aber lediglich vorgebracht, dass ihm ein konkretes Angebot gemacht worden sei. Dies betreffe aber einen nach außen getretenen Vorgang.

Oberster Gerichtshof, Urteil vom 27.11.2019, Az. 6 Ob 217/19h


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