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Betrieb einer On-Board-Kamera in Pkw

VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Az: AN 4 K 13.01634


Betrieb einer On-Board-Kamera in Pkw

Die Verwendung von auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe angebrachten Videokameras, die während der Fahrt aufnehmen (sogenannte Dashcams), ist untersagt. Dies geht aus einem Urteil des VG Ansbach hervor (VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Az: AN 4 K 13.01634). Die Benutzung von Dashcams stellt demnach einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der durch die Kamera unfreiwillig aufgezeichneten Personen dar.

Sachverhalt des Urteils
Dem Verfahren lag der folgende (verkürzte) Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger installierte an seinem Auto eine Kamera, die während der Fahrt kontinuierlich Videos aufzeichnete. Diese war auf dem Armaturenbrett des Wagens fest angebracht und sollte dem Zweck dienen, Beweismittel für einen möglicherweise auftretenden Verkehrsunfall zu sammeln.

Das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Landesamt für Datenschutz untersagte dem Kläger mittels Verwaltungsakt die Benutzung dieser sogenannten Dashcam. Das Landesamt führte hierzu aus, die Kamera verstoße gegen das Datenschutzrecht. Sie dürfe vom Kläger deshalb nicht weiter verwendet werden. Bisher entstandene Filmaufnahmen seien zu löschen.

Mit seiner Klage an das VG Ansbach begehrte der Kläger die Aufhebung des vom Bayerischen Landesamt für Datenschutz ausgesprochenen Verbots. Das Gericht hatte sich also mit der Zulässigkeit von Dashcams zu beschäftigen.

Dashcams unzulässig – aus den Urteilsgründen
Der Kläger konnte zwar einen Teilerfolg verbuchen. Der Sache nach blieb er jedoch erfolglos, weil das Gericht in der Verwendung von Dashcams eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten Dritter sah.

Die Verwaltungsrichter hoben den Bescheid des Bayerischen Landesamts jedoch auf, weil dieses das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte. Außerdem war der Bescheid inhaltlich zu unbestimmt und damit mangelhaft. Nach Ansicht des Gerichts gab dieser nicht konkret genug wieder, welche Kamera der Kläger nicht mehr benutzen darf.

Allerdings wurde grundsätzlich festgehalten, dass der dauerhafte Einsatz von Dashcams gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt und damit verboten werden durfte. Bei der Kamera handele es sich um eine optisch-elektronische Einrichtung nach § 6b BDSG. Diese Norm regelt die Videoüberwachung durch Privatpersonen. Da es anhand des aufgezeichneten Videomaterials der Sache nach möglich ist, (ggf. auch nur zufällig aufgenommene) Personen zu identifizieren, stellte die zuständige Kammer fest, dass mit einer Dashcam auch personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeitet werden.

Genau dies ist allerdings nur zulässig, wenn eine Güterabwägung zu Gunsten des Verwenders ausfällt. Dies ist bei Dashcams allerdings nicht der Fall, so das Gericht. Die durchzuführende Abwägung viele zu Gunsten der Verkehrsteilnehmer aus, weil deren (auch verfassungsrechtlich geschütztes) Persönlichkeitsrecht durch die Aufzeichnungen der Dashcams verletzt werde. Schließlich erlaube das BDSG heimliche Aufnahmen unbeteiligter Personen nur in ganz engen Voraussetzungen. Das Interesse daran, präventiv Beweiszwecke für einen nur möglicherweise stattfindenden Verkehrsunfall zu sammeln, muss hinter diesen bedeutenden Rechtsgütern zurücktreten.

Bewertung der Entscheidung und Kommentar
Das Urteil des VG Ansbach hat weitreichende Folgen für die Praxis. Die Zulässigkeit von Dashcams ist schon seit geraumer Zeit Gegenstand teils heftiger Diskussionen. Befürworter verweisen vor allem auf die Zulässigkeit sowie die positiven Erfahrungen in den USA und in Russland.

In Deutschland steht allerdings vorrangig § 6b BDSG der Verwendung von Dashcams entgegen. Die Norm erlaubt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch Privatpersonen nur, wenn ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt und die Überwachung der Wahrnehmung des Hausrechts oder ähnlicher Interessen dient. Das Schulbeispiel für eine mit § 6b BDSG vereinbare Überwachung ist die Videokamera im Supermarkt, in welchem am Eingang auf die Kameras hingewiesen wird.

Bei einem fahrenden Auto dürfte insbesondere das Erfordernis eines Hinweises nicht umzusetzen zu sein, da während der Fahr nicht alle Verkehrsteilnehmer auf ein entsprechendes Schild achten und auch sonst kaum ausweichen können. Zur Herbeiführung der Zulässigkeit von Dashcams scheint deshalb das Einschreiten des Gesetzgebers notwendig zu sein.

VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Az: AN 4 K 13.01634


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