• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Betreuer kann Einwilligung nach DSGVO selbst abgeben

Amtsgericht Gießen, Beschluss vom 16.07.2018, Az. 230 XVII 381/17 G


Betreuer kann Einwilligung nach DSGVO selbst abgeben

Das Amtsgericht Gießen entschied mit Datum 16.07.2018, dass bei einem erklärungsunfähigen Betreuten der Betreuer selbst als gesetzlicher Vertreter in die Datenspeicherung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einwilligen könne.

Wer kann nach DSGVO einwilligen, wenn es der Einwilligende selbst nicht mehr kann?
Die Betroffene befand sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand. Dadurch war sie nicht mehr in der Lage, behördliche und sonstige Angelegenheiten allein zu regeln. Aufgrund dessen benötigte sie eine gesetzliche Betreuung. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes war sie auch außerstande, die nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderliche Einwilligungserklärung selbst abzugeben bzw. eine Belehrung ihrer Betreuerin über ihre Datenschutzrechte zu erfassen. Somit stellte sich die Fragen, wer die Einwilligung an Stelle der Betroffenen abgeben könne.

Betreuer selbst kann Einwilligung in Datenspeicherung abgeben
Benötigt jemand eine gesetzliche Betreuung, könne die Betreuerin selbst die Einwilligung abgeben, entschied das Gericht. Das grundsätzlich für Betreuer geltende Verbot von In-sich-Geschäften – also mit sich selbst als Vertreter Geschäfte abzuschließen - stehe dem nicht entgegen. Eine Verletzung der Betroffenenrechte durch die Suspendierung dieses Verbots sei nicht zu erkennen. Dies gelte, so lange sich der Betreuer in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags bewege. Da das Betreuungsgericht die korrekte Auftragserfüllung durch den Betreuer überwache, blieben die Interessen des Betroffenen gewahrt.

Bestellung eines Ersatzbetreuers führt zu einem „Kurzschluss“
Die für solche Fälle vorgesehenen Bestellung eines Ersatzbetreuers bedürfe es in einem solchen Fall nicht, so das Gericht weiter. Denn auch bei Einsatz eines Ersatzbetreuers wäre wiederum die Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Diesem „Kurzschluss“ könne nur durch die Selbsteinwilligung des Betreuers selbst  begegnet werden.

Ist der Betroffene noch einwilligungsfähig, ergeben sich andere Lösungsmöglichkeiten
Das Gericht erkannte nur ein Problem, wenn die Betroffene selbst noch einwilligungsfähig sei. Denn in dem Fall könne sie die Einwilligung durchaus verweigern. In der Folge müsse dann der Betreuer darauf hinweisen, dass er die Betreuung zu diesen Bedingungen nicht führen könne. Würde die Betroffene auf der Verweigerung beharren, wäre die Betreuung zwingend aufzuheben. Das Problem würde sich dann auf diesem Weg lösen.

Amtsgericht Gießen, Beschluss vom 16.07.2018, Az. 230 XVII 381/17 G


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland