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Beim Einsatz von Google Analytics droht Abmahnung

Einsatz von Google-Analytics ohne ausreichenden Datenschutzhinweis ist Wettbewerbsverstoß


Beim Einsatz von Google Analytics droht Abmahnung

Das Landgericht Hamburg kommt zu dem Entschluss, dass Webseitenbetreiber, die Nutzerdaten ihrer Kunden mit Hilfe des Tracking-Tools „Google Analytics“ erheben, wettbewerbswidrig handeln, wenn sie ihre Nutzer in ihrer Datenschutzerklärung nicht darauf hinweisen.

Webseitenbetreiber, die das Tracking Tool „Google Analytics“ einsetzen, um die Daten ihrer Kunden zu erheben, handeln wettbewerbswidrig. Sie müssen ihre Nutzer auf Umfang, Art, Sinn und Zweck der erhobenen Daten in der Datenschutzerklärung hinweisen. Die spezielle Einstellung mit „Google Analytics“ trackt und speichert die IP-Adressen der Webseitennutzer. Diese Datenerhebung verstößt gegen § 4 BDSG.

Dem beklagten Webseitenbetreiber wurde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Einsatz des Tracking Tools „Google Analytics“ untersagt. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro. Aufgrund der Wiederholungsgefahr und der damit verbundenen Dringlichkeit wurde die Rechtssache ohne mündliche Verhandlung entschieden. Diese Dringlichkeit war deshalb geboten, weil der Beklagte noch nicht einmal eine Datenschutzerklärung auf seiner Webseite bereithielt. Er machte sich demzufolge gleich eines doppelten Versäumnisses schuldig.

Die Richter sahen in diesem Sachverhalt einen Verstoß gegen § 13 TMG, der eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG nach sich zieht. Somit kann derjenige, der gegen diese Marktverhaltensregelung verstößt, abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Kommt die gegnerische Partei dieser Forderung nicht nach, kann der Abmahnende seinen Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen.

Google Analytics ist besonders beliebt bei Betreibern von Onlineshops, Vergleichsportalen und ähnlichen kommerziell ausgerichteten Webseiten, nicht nur, weil es keine Kosten verursacht, sondern weil es ganz nebenbei wertvolle Informationen über das Surfverhalten der Nutzer gibt. Mit Google Analytics erhalten die Webseitenbetreiber ein wertvolles Marketinginstrument, mit dem sie ihren Werbe-ROI (Return on Investment, Kapitalrentabilität) analysieren können. Außerdem messen die Betreiber den Traffic auf ihren Webseiten, ihren Flash- und Video-Websites, Apps und in den sozialen Netzwerken.

Die Nutzung dieses Analyse Tools an sich ist nicht illegal, solange es rechtskonform eingesetzt wird. Rechtskonform ist dieses Tool in dem Moment, wo der Webseitenbetreiber seiner Aufklärungspflicht gemäß § 13 ABs. 1 TMG (Telemediengesetz) nachkommt, und seine Nutzer in der Datenschutzerklärung über die Datenerhebung informiert. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, ins Abmahnvisier von Wettbewerbern zu geraten, ungleich größer als bei Datenschutzbehörden auffällig zu werden.

Die rechtskonforme Nutzung ist dann gegeben, wenn der Webseitenbetreiber die Auftragsdatenverarbeitung mit Google schriftlich vereinbart. Dem Besucher der Website muss im Rahmen der Datenschutzerklärung die Möglichkeit gegeben werden, dieser Datenerhebung zu widersprechen. Die IP-Adresse darf nur anonymisiert, in verkürzter Form, gespeichert werden, die Erhebung vollständiger IP-Adressen ist wettbewerbswidrig. Dazu wird „Google Analytics“ mit der Funktion „anonymizeIP“ versehen. Bestehende Analytics-Accounts müssen gelöscht werden, sofern sie diese rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht ist bußgeldbewehrt und kann Strafen bis zu 300.000 Euro nach sich ziehen. Webseitenbetreiber sind gut beraten, „Google-Analytics“ ausschließlich rechtskonform anzuwenden und dabei auch darauf zu achten, dass die AGB, das Impressum und die Widerrufsbelehrung rechtssicher verfasst sind. Allerdings ist einzuwenden, dass die Rechtsprechung diesen Sachverhalt bisher noch nicht abschließend geklärt hat. Die Frage bleibt bestehen, ob § 13 TMG die Voraussetzung für eine Abmahnung hergibt. Richter und Rechtsexperten sind sich uneinig. Während das OLG München dies im Jahr 2012 verneint hat, hat das OLG Hamburg diesen Sachverhalt nur wenige Monate bestätigt.

Die Entscheidung des LG Hamburg ergeht wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Der Streitwert beläuft sich auf 20.000 Euro. Dieser Streitwert wurde auf der Grundlage des freien Ermessens festgelegt und ist alleine wegen seiner Höhe recht auffällig. Für den Beklagten dürften sich die Gerichts- und Anwaltskosten damit in einer vierstelligen Größenordnung bewegen.

Webseitenbetreiber, die sich nicht der Gefahr einer Abmahnung und einem kostenintensiven Gerichtsverfahren aussetzen wollen, sollten ihre Datenschutzerklärung entsprechend formulieren und ihre Nutzer auf die Datenerhebung durch „Google Analytics“ hinweisen.

LG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2016, Az. 312 O 127/16

Hinweis:
Unser Generator für Datenschutzerklärungen hält eine Muster-Datenschutzerklärung für Google Analytics mit der Anonymisierungsfunktion ("_gat._anonymizeIp") für Sie kostenlos bereit.


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