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Aufnahmen einer Videokamera im Strafverfahren verwertbar


Aufnahmen einer Videokamera im Strafverfahren verwertbar

Das Amtsgericht (AG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 11.11.2015 unter dem Az. 526 Ds 490/14 entschieden, dass Bilder, die mit einer Videokamera aufgenommen wurden, im Strafverfahren verwertbar sind.

Damit hat das Gericht die Angeklagte wegen versuchten Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Im zwei Fällen wurde sie nach Jugendrecht wegen gemeinschaftlichem Einbruchdiebstahls in zwei Fällen bestraft, weil sie mit einer Mittäterin in eine Wohnung einbrach und dort Bargeld und Wertsachen im Wert von etwa 5000,- Euro entwendete. Bei einem weiteren Raubzug erbeutete sie Sachen im Wert von 15.000,- Euro. Bereits kurz nach der Tat konnten sie von der Polizei festgenommen werden.
Zu Gunsten der Angeklagten wurde berücksichtigt, dass sie die Taten gestanden hat, was zur Vereinfachung des Verfahrens geführt hat. Sie hielt sich auch überwiegend an die Bewährungsauflagen für die Dauer von fast 2 Jahren. Ebenfalls wurde begünstigend berücksichtigt, dass die Angeklagte zwei Kinder hat und ein drittes erwartet.
Darüber hinaus stehe in Zweifel, so das Gericht, ob sie aus eigenem Antrieb die Taten verübt hat oder unter dem Einfluss der Familie stand.
Zu Lasten der Angeklagten sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie bereits mehrfach vorbestraft ist und rasch zu neuen Straftaten übergegangen ist. Der Schuldspruch auf Bewährung habe sie nicht veranlasst, von der Begehung weiterer Taten abzusehen.

Nach Abwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Jugendstrafe von einem Jahr und 4 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend sei, um nachhaltig auf die Angeklagte einzuwirken. Die Entscheidung über eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung müsse nachträglich getroffen werden, weil nach der Erschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten die Feststellungen noch nicht die Erwartung nach § 21 JGG würden begründen können. Es bestehe zudem anhand der Lebenshaltung der Angeklagten eine Aussicht, dass die Erwartung in den nächsten 6 Monaten begründet sein könnte.
Zur Zeit jedoch sprächen die einschlägigen Vorstrafen in der kurzen Zeit gegen die Annahme, dass die Angeklagte in Zukunft keine Straftaten mehr begehen würde.
Die Untersuchungshaft habe jedoch die Angeklagte beeindruckt. Während der gesamten Hauptverhandlung habe sie geweint und Reue gezeigt.

Während eines erfolglosen Einbruchsversuches wurden von der Angeklagte mit Hilfe einer in der Tür installierten Kamera Bilder aufgenommen. Die Angeklagte hat sich also wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht.
Wie der Zeuge U erklärte, habe er in seinem Büro gesessen und sei elektronisch über die Aktivierung der Türkamera informiert worden. Diese würde immer aktiviert, wenn sich eine Bewegung im Kamerasichtfeld registrieren ließe. Es sei erkennbar gewesen, dass zwei weibliche Personen sich vor der Tür aufhielten, darunter die Angeklagte. Später habe er Hebelspuren an der Tür festgestellt. Er habe die Videoaufnahmen der Polizei übergeben.

Das Gericht urteilt, dass die Verwendung der Aufnahmen zulässig ist. Soweit diese eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Angeklagten darstellen würden, stehe die Verletzung hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurück. Zu berücksichtigen sei, dass sie sich nicht rechtmäßig in dem Haus aufhielt. Sie habe niemanden besuchen wollen und kein Anwohner habe ihr den Zutritt zum Haus erlaubt. Insoweit sei von einem rechtswidrigen Besuch der Angeklagten in dem Mehrfamilienhaus auszugehen. In einem solchen Fall sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht, hier in der Form des Rechts am eigenen Bild, eingegrenzt durch das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung. Dieses sei hier überwiegend.

AG Köln, Urteil vom 11.11.2015, Az. 526 Ds 490/14


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