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Aufklärungspflicht bei Datenübermittlung von Smart-TVs

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2016 Az. 2-03 O 364/15


Aufklärungspflicht bei Datenübermittlung von Smart-TVs

Mit Urteil vom 10.06.2016 wurde vom Landgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass Verbraucher auf die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten hinzuweisen sind, die beim Anschluss eines elektronischen Gerätes (hier: Smart-TV) an das Internet gewonnen werden. Insbesondere wurde hier die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche auch die Datenschutzrichtlinien beinhalteten, als unzumutbar gerügt.
 
Strittig war die Frage, ob ein Verbraucher beim Erwerb eines Smart-TV der Beklagten in ausreichendem Umfang über die durch das Gerät erhobenen Daten und deren Verwendung informiert worden sei. Der Kläger, ein Verbraucherschutz-Verein, erwarb im August 2014 ein Smart-TV der Beklagten und unterzog diesen verschiedene Tests. Die Smart-TVs der Beklagten arbeiten nach dem Standard "Hybrid Broadcast Broadband" (HbbTV). Diese Technik ermöglicht es den Fernsehsendern, unter Verwendung eines stark verschlankten Webbrowsers, dem Endnutzer zusätzliche Dienste anzubieten. Neben der Nutzung der jeweiligen Mediatheken kann jedoch auch auf den Verbraucher zugeschnittene Werbung eingeblendet werden, was unter anderem durch die Verwendung von Cookies ermöglicht wird. Der Verbraucher kann diese Dienste durch das Betätigen einer bestimmten Taste aktiv selbst einschalten. Für die Nutzung dieser Dienste sind die Fernsehsender verantwortlich.
 
Zudem verwenden diese Smart-TVs eine Benutzeroberfläche namens "Smart Hub". Diese Benutzeroberfläche ermöglicht es dem Verbraucher, verschiedene zusätzliche Informationen und Apps zu nutzen und zu installieren, sowie eigene Dateien auf die Smart-TVs hochzuladen. Dies wird auf dem deutschen Teil der Webseite der Muttergesellschaft der Beklagten beworben. Hierfür ist die Beklagte verantwortlich.
 
In den durchgeführten Tests des Klägers zeigte sich, dass sich die Funktion HbbTV zwar ein- und ausschalten lasse, jedoch nicht erkenntlich ist, ob HbbTV derzeit genutzt wird oder nicht. Im Auslieferungszustand ist diese Funktion zudem vorinstalliert und bereits eingeschaltet.
 
Nach erfolgreicher Internetanbindung wird standardmäßig eine Verbindung zum Server der Muttergesellschaft der Beklagten hergestellt, um die Firmware zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleichzeitig wird, unter Nutzung der IP-Adresse des Verbrauchers, die Region desselben identifiziert und im Anschluss daran, die sprachlich passende Fassung der AGB herunterzuladen. Die zuvor hergestellte Internetverbindung greift somit bereits auf sensible Daten des Verbrauchers zurück, noch bevor dieser der AGB oder der Verwendung seiner Daten zustimmen konnte.
 
Der Verbraucher kann den AGB und Datenschutzrichtlinien im Gesamten zustimmen oder jeweils einzelne Bestimmungen anklicken. Diese umfassen insgesamt mehreren hundert Bildschirmseiten in Fließtext. Wobei alleine die Datenschutzerklärung 56 Bildschirmseiten umfasst.
 
Das Landgericht Frankfurt am Main kam nach sorgfältiger Prüfung zu der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendeten AGB und Datenschutzrichtlinien aufgrund ihrer Länge und Unübersichtlichkeit nicht dazu geeignet seien, den Verbraucher in zumutbarer Weise über den Inhalt zu informieren. Diese Intransparenz führt in der Folge dazu, dass die verwendeten Richtlinien keine angemessene Grundlage zur Einwilligung in die Datennutzung und -verwendung darstellen. Darüber hinaus wurden zahlreiche Einzelklauseln aufgrund mangelnder Transparenz und unzureichender Bestimmtheit als unzulässig erklärt und der Beklagten deren Verwendung untersagt.
 
Unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro wurde die Beklagte dazu verurteilt, in Zukunft den Verbraucher auf die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bei Anschluss des Smart-TV an das Internet hinzuweisen. Ferner sind die AGB und die Datenschutzrichtlinien, insbesondere was die Nutzung des Smart Hub anbelangt, insoweit anzupassen, dass diese dem Verbraucher in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht werden können. Dies betrifft sowohl den Umfang, als auch die Art der Darstellung.
 
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2016 Az. 2-03 O 364/15


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