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Ab heute sind Datenschutzverletzungen abmahnbar

Verbraucherschutzverbände können nunmehr auch bestimmte Datenschutzverletzungen abmahnen


Ab heute sind Datenschutzverletzungen abmahnbar

Nun ist es soweit. Ab heute können Verbraucherschutzverbände nunmehr auch Datenschutzverletzungen abmahnen und gerichtlich verfolgen.

Dem Gesetzentwurf war hierzu bereits zu entnehmen:

Die Entwicklungen in der Informationstechnik ermöglichen es Unternehmern, personenbezogene Daten von Verbrauchern in immer größerem Umfang zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Unternehmer, die mit Verbrauchern über Verträge verhandeln oder mit Verbrauchern Verträge schließen, erheben, verarbeiten und nutzen in immer größerem Umfang personenbezogene Daten der Verbraucher. Diese Daten werden nicht nur für die Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Unternehmer und Verbraucher erhoben, verarbeitet und genutzt, sondern immer häufiger auch vom Unternehmer zu anderen Zwecken verarbeitet und genutzt, um die Daten für das Unternehmen zu kommerzialisieren. Dies geschieht vor allem, wenn solche Daten dann zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels verarbeitet und genutzt werden Viele Leistungen, die Verbrauchern insbesondere im Internet unentgeltlich angeboten werden, wie z. B. die Nutzung von sozialen Netzwerken, Internetsuchmaschinen, Apps für mobile Endgeräte oder Kundenkarten, lassen sich die Anbieter durch die Daten der Verbraucher bezahlen, die sie dann für das Unternehmen kommerzialisieren , insbesondere immer öfter auch durch eine gewinnbringende Weitergabe an andere Unternehmer. Aufgrund des stetigen Fortschritts in der Informationstechnik ist es möglich, immer mehr personenbezogene Daten immer schneller zu sammeln, zu systematisieren und auszuwerten, insbesondere auch für Profilbildungen zu nutzen. Deshalb können Verstöße gegen Datenschutzgesetze beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei den betroffenen Verbrauchern führen. Dies gilt insbesondere, wenn Daten von Unternehmern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Davon sind nämlich in der Regel nicht nur einzelne Verbraucher, sondern eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise betroffen. Nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) haben die anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG gegen einen Unternehmer, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die er gegenüber Verbrauchern verwendet, gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Die anspruchsberechtigten Stellen können dadurch z. B. auch die Verwendung von vorformulierten datenschutzrechtlichen Einwilligungen verhindern, die nicht den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechen. Wenn ein Unternehmer allerdings datenschutzrechtliche Vorschriften gegenüber Verbrauchern in anderer Weise verletzt, ist streitig, ob die anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch nach § 2 Absatz 1 UKlaG haben. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Absatz 1 UKlaG besteht in diesen Fällen nur, wenn die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften Verbraucherschutzgesetze sind. Die zuständigen Zivilgerichte haben datenschutzrechtliche Vorschriften überwiegend nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr sämtliche Datenschutzverstöße verfolgt werden können. Vielmehr beschränkt das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften die abmahnbaren Verstöße:

"Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden."

Verfolgt werden können somit lediglich Verletzungen, wenn die Sammlung der Daten 

- zu Zwecken der Werbung,
- zur Markt- und Meinungsforschung,
- für das Betreiben einer Auskunftei,
- für das Erstellen von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen,
- für den Adresshandel,
- für den sonstigen Datenhandel
- oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken

erfolgt.

Ein Datenschutzverstoß liegt ausdrücklich nicht vor, wenn die Daten ausschließlich zu Vertragszwecken genutzt werden:

"Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck (...) liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden."


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