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Das Landgericht Essen sieht im Zusatz "TM" keine Irreführung

Die Verwendung des Zusatzes "TM" ist keine irreführende Werbung

Die Parteien stellen Leiterplatten her und vertreiben diese u. a. auch über das Internet. Mit Schreiben vom 07.11. 2002 forderte die Klägerin den Beklagten auf, nicht mehr Netto-Preise für seine Produkte anzugeben. Der Beklagte gab mit Datum 13.11.2002 eine entsprechende Erklärung ab. Die Klägerin hatte keine Vertragsstrafe beziffert. Am 14.11.2002 bat die Klägerin den Bevollmächtigten des Beklagten, eine Erklärung mit bezifferter Vertragsstrafe abzugeben, ihr sei ein Fehler unterlaufen. Eine weitere Erklärung unterblieb. 

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 19.11.2002 eine erneute Verletzung der Pflicht zur Preisangabe geltend. Sie sah das als Verletzung der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung an und mahnte mit einer zu zahlenden Vertragsstrafe ab. Der Beklagte weigerte sich, eine solche Erklärung abzugeben. 

Nach Einreichung der Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe forderte der Beklagte widerklagend Unterlassung. Gefordert wird von der Klägerin, das diese ihre Anbieterkennung rechtskonform gestalten sowie über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten informieren solle. Außerdem müssten Endverbrauchern gegenüber immer korrekte Preisauszeichnungen verwendet und Bruttopreise angegeben sowie Transportkosten ausgewiesen werden. Zudem dürfe die Klägerin bei bestimmten Produkten das Schutzzeichen „R“ und das Zeichen „TM“ nicht verwenden.

Das Landgericht (LG) Essen hielt Klage und Widerklage jeweils für teilweise begründet.

Hinsichtlich der Abmahnung vom 07.11.2002 verneinte das LG einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Klägerin habe mit dem Telefonat am 14.11.2002 ihre eigentlich wirksame Vertragserklärung erfolgreich angefochten. Aus Sicht des Beklagten brachte die Klägerin im Gespräch zum Ausdruck, dass sie das im Schreiben vom 07.11.2002 übermittelte Angebot so nie unterbreiten wollte. Allerdings bejahte das LG die Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen der Abmahnung der Klägerin.

Das Gericht befand danach über die Anträge der Widerklage des Beklagten.

Das LG bestätigte dem Beklagten, dass der Aufbau der Kontaktseiten nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Anbieterkennung genüge.

Hingegen sei die Klägerin nicht verpflichtet, Belehrungen zum Widerrufsrecht aufzunehmen, weil sie Leiterplatten individuell nach den Bedürfnissen von Kunden herstellt und liefert (sog. Kundenspezifikation). Die Klägerin habe auch ihre Angaben zur Datenverarbeitung gesetzeskonform geregelt.

Wettbewerbsrelevant sei aber der Verstoß gegen die Preisangabeverordnung, da die Klägerin auch Endverbraucher beliefere.

Die Klägerin dürfe hingegen als Inhaberin einer geschützten Marke für die technische und mechanische Bearbeitung von Leiterplatten das Zeichen „R“ verwenden. Die Kennzeichnung sei schlicht zutreffend.

Nicht irreführend sei auch die Kennzeichnung mit „TM“ (für „Trade Mark“). Die Abkürzung sei in Deutschland kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung. Nur im amerikanischen Rechtskreis sei „TM“ gebräuchlich. Kunden der Klägerin würden deshalb einer Anpreisung im Internet mit „TM“ auch ohne Spezialkenntnisse des anglo-amerikanischen Rechts lediglich eine dekorative Gestaltung ohne Inhaltswert beimessen. Eine Irreführung in Hinblick auf eine Kaufentscheidung sei deshalb nicht zu sehen.

Das Landgericht Essen wies Klage und Widerklage teilweise ab.

Landgericht Essen, U. v. 04.06.2003, Az.: 44 O 18/03

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