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Zu Unrecht Abgemahnter unterliegt keiner Antwortpflicht

AG HH, 31c C 53/13


Zu Unrecht Abgemahnter unterliegt keiner Antwortpflicht

Wer zu Unrecht abgemahnt wird, unterliegt keiner Antwortpflicht. Ein Schuldverhältnis kommt demnach nicht dadurch zustande, dass einem zu Unrecht bezichtigten Täter oder Störer ein Abmahnschreiben mit der Aufforderung zur Auskunft über angeblich begangene Urheberrechtsverstöße zugestellt wird. In diesem Sinne urteilte das Hamburger Amtsgericht (AG) am 28.04.2014 (Az. 31c C 53/13).

Die Klägerin, eine Softwarefirma, hatte gegen den Beklagten den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung erhoben. Im Februar des Jahres 2009 soll der Sohn des Beklagten über den Internetanschluss seines Vaters ohne dessen Wissen das Computerspiel "X-Blades" auf eine Filesharing-Plattform hochgeladen haben.

Die Klägerin ließ den Beklagten anwaltlich abmahnen und forderte von ihm als Inhaber des streitgegenständlichen Anschlusses die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In dem er ausdrücklich darauf hinwies, dass er hiermit keinerlei Rechtspflicht verband, gab der Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. In der Folge ließ die Klägerin dem Beklagten zwei weitere Schreiben zukommen. Darin forderte sie ihn auf, ihr Auskunft über die von seinem Internetanschluss aus begangenen Urheberrechtsverstöße zu geben, die in Zusammenhang mit "X-Blades" standen. Für den Fall, dass die Verstöße von dritter Seite aus begangen wurden, sollte der Beklagte die infrage kommende Person benennen. Auf diese Schreiben reagierte der Beklagte nicht.

Die Klägerin begehrte von dem Beklagten zunächst Schadensersatz und darüber hinaus die Erstattung von Abmahnkosten. Später änderte sie ihren Antrag dahingehend, dass sie von dem Beklagten nur noch die Verfahrenskosten erstattet haben wollte.

Die Klägerin warf dem Beklagten die Verletzung seiner Treuepflichten vor. Ihrer Ansicht nach hätte der Beklagte auf ihre vorgerichtlichen Anschreiben antworten müssen. Den Umstand, dass der Beklagt in dem laufenden Verfahren erstmals die Täterschaft seines Sohnes erwähnte, wertete die Klägerin als Beleg dafür, dass sie in den Prozess getrieben werden sollte. Darüber hinaus behauptete die Klägerin, dass es wegen ihrer ihm zugestellten Abmahnung und seiner modifizierten Unterlassungserklärung zu einer Sonderrechtsbeziehung gekommen sei. Wegen der ihr entstandenen Rechtskosten habe sie gegenüber dem Beklagten einen auf dem Grundsatz von Treu und Glauben basierenden Rechtsanspruch.

Der Antrag des Beklagten lautete auf Abweisung der Klage. Diesem Antrag gab das Gericht statt. In der Urteilsbegründung erläuterte das Hamburger AG, dass der von der Klägerin abgeänderte Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten kein zulässiger Hauptsacheantrag sei, da bei einem Zahlungsantrag grundsätzlich die geforderte Summe beziffert werden müsse.

Eine Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten lag nach Auffassung des Gerichts zudem nicht vor. Der Beklagte konnte noch nicht einmal als Störer in Haftung genommen werden, da er keine Kenntnis von den Rechtsverstößen gehabt hatte, die von seinem volljährigen Sohn begangen worden waren. Da der Beklagte demnach weder als Täter noch als Störer zur Verantwortung gezogen werden konnte, war die Abmahnung durch die Klägerin unrechtmäßig erfolgt. Insofern war eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht gegeben, denn für zu Unrecht abgemahnte Personen bestehe keine Antwortpflicht.

Mit seinem Urteil wies das AG Hamburg die Klage zurück und erlegte der Klägerin die Kosten für das Verfahren auf.

AG Hamburg, Urteil vom 28.04.2014, Az. 31c C 53/13


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