Verstoß gegen EnVKV
Das Kammergericht Berlin hatte am 30.04.2013 als Berufungsgericht in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einem strafbewehrten Unterlassungsvertrag zu entscheiden. In dem Berufungsrechtsstreit mit dem Aktenzeichen 5 U 35/12 ging es in der Sache um Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten, die sich aus den Vorschriften der Haushaltsgeräte-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) ergeben.
Der Beklagte hatte dem Kläger gegenüber schon im Juli 2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Aus deren Wortlaut geht hervor, dass der Beklagte sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn er gegen die Vorschriften der EnVKV verstößt und Haushaltsgeräte ohne die vorgeschriebenen Angaben an Endverbraucher verkauft oder gegen Zahlung überlässt.
Der Kläger wirft dem Beklagten nun vor, erneut gegen die Kennzeichnungsvorschriften verstoßen zu haben, indem er einen Backofen und andere elektrische Haushaltsgeräte, die Teil einer Küchenausstellung in seinen Verkaufsräumen gewesen sind, zum Kauf anbot, ohne sie vorschriftsmäßig zu kennzeichnen.
Der Beklagte setzte sich gegen den Vorwurf zur Wehr und verwies darauf, dass gebrauchte Haushaltsgeräte nicht mehr von der Kennzeichnungspflicht erfasst werden. Dadurch, dass der Backofen in der Musterküchenzeile nicht nur eingebaut sondern auch ans Stromnetz angeschlossen worden war, wäre er zu einem Gebrauchtgerät geworden. Gemäß § 1 Nr.1 EnVKV unterliegen Gebrauchtgeräte nicht der Kennzeichnungspflicht.
Der erkennende Senat des Kammergerichts Berlin hat in seinem Urteil vom 30.04.2013 die Berufung für zulässig erklärt, sie in der Sache jedoch abgewiesen. Dem Kläger steht nach Ansicht der Richter des 5. Senats ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem wirksam abgeschlossenen Unterlassungsvertrag zu. Der vorgelegte Vertragstext lässt hinreichend klar erkennen, dass der Beklagte dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Kennzeichnungspflicht des § 3 EnVKV die Zahlung einer Vertragsstrafe zugesichert hat. Der Unterlassungsvertrag ist deshalb als Anspruchsgrundlage tauglich und ausreichend.
Der Kläger hat gegen die von ihm vertraglich vereinbarte Unterlassungspflicht verstoßen, als er einen Backofen und andere elektrische Haushaltsgeräte, die in einer Musterküchenzeile eingebaut waren, ohne entsprechende Kennzeichnung zum Verkauf anbot. Nach der Ansicht der Richter am Kammergericht Berlin ist für eine Inbetriebnahme, die ein Gerät zum „Gebrauchtgerät“ macht, mehr erforderlich als Einbau und Anschluss.
Der Backofen war zwar zur Benutzung bereit gewesen, aber die zweckgerichtete Benutzung unterblieb. Zweckgerichtete Benutzung eines Backofens ist nur dann gegeben, wenn er tatsächlich zum Backen angeschaltet wird. Stattdessen dienten der Einbau und der Anschluss im vorliegenden Fall einzig und allein der Präsentation für Kaufinteressenten. Bei der Präsentation von Elektrogeräten sind jedoch die Vorschriften des § 3 EnVKV einzuhalten. Die Aufklärung des Verbrauchers, der sich verschiedene Geräte ansieht, weil er eine Küche einrichten will, ist das Ziel der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers soll bei der Anschaffung eines Neugerätes ganz gezielt darauf gerichtet werden, wie viel Energie das angebotene Gerät verbraucht. Die diesbezügliche Sparsamkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit in die Kaufentscheidung einfließen.
Das erkennende Gericht wies auch das Vorbringen des Klägers, dass er sich darüber im Irrtum befunden hätte, wann ein der Kennzeichnungspflicht unterliegendes Neugerät zu einem von der Kennzeichnungspflicht befreiten Gebrauchtgerät wird, entschieden zurück. Ein solcher Irrtum wäre, wenn er überhaupt vorgelegen habe, grob fahrlässig gewesen und könne den Beklagte nicht von seiner Pflicht, die zugestandene Vertragsstrafe zu zahlen, befreien.
KG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 5 U 35/12