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Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

Die Asche eines Verstorbenen darf nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.  Der Kläger begehrt die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Der beklagte Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab.  Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab.   Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen seien nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Der demnach bestehende Friedhofzwang stehe mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit in Einklang. Denn der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Bestattungsrechts den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Friedhofszwang diene dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur habe der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sogenannten Friedwäldern zulasse.  18.04.2012 - 7 A 10005/12.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - PM 14/2012 vom 04.05.2012    

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