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Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Hausbriefkasten

Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Hausbriefkasten gegen 11.18 Uhr


Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Hausbriefkasten

Mit seinem Urteil 10.10.2013 hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mainz die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten trägt die Klägerin. Nicht zugelassen wurde das Rechtsmittel der Revision.

Der Fall hat sich wie folgt zugetragen: 

Die Klägerin war bei der Beklagten als Glas- und Gebäudereinigerin angestellt. Mit Schreiben vom 8.10.2012 wurde der Klägerin, die 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat, gekündigt. Es handelte sich um eine so genannte ordentliche Kündigung wegen Krankheit zum 31.05.2012. Daraufhin hat die Klägerin am 30.10.2012 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eine Kündigungsschutzklage eingereicht und vorgetragen, die Kündigung sei ihr am 16.10.2012 zugegangen und damit zu spät für den Kündigungstermin. Jedoch erklärte die Beklagte, dass die Kündigung durch zwei Zeugen erfolgt sei, die das Schreiben in den Briefkasten geworfen hätten. 

Nach der Vernehmung der beiden Zeugen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Zeugenaussagen glaubwürdig seien. Auch wenn die Klägerin behauptet, sie habe am 08.10.2012 zur fraglichen Uhrzeit den Briefkasten bereits geleert, so sei dies dennoch für den Fall unerheblich. Dies deshalb, weil bei einer Briefsendung um 11.18 Uhr davon auszugehen sei, dass die Sendung den Empfänger noch am gleichen Tag erreichen würde. 

Gegen dieses Urteil wurde von der Klägerin am 19.04.2012 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Sie argumentierte, dass sie wegen ihrer Erkrankung nur einmal den Briefkasten geleert habe zu einem Zeitpunkt, an dem üblicherweise die Post zugestellt wird. Es bestand für sie keine Veranlassung, den Briefkasten noch einmal zu kontrollieren. 

Entsprechend beantragte die Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis noch bestand und die Beklagte verurteilt werden sollte, sie weiter zu beschäftigen, bis ihr rechtskräftig gekündigt worden wäre.

Die Beklagte hat beantragt, dass die Klage zurückgewiesen wird. Als Begründung nahm sie Bezug auf die Argumente des erstinstanzlichen Schriftsatzes.

Das LArbG hat zwar festgestellt, dass die Berufung der Klägerin zulässig sei, jedoch wurde die Berufung abgelehnt.

Entscheidend für das Gericht war, dass die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Auch ist die Kündigung schon deshalb wirksam, weil die dagegen erhobene Klage nicht innerhalb der Dreiwochenfrist eingereicht worden ist. Da der Klägerin die Kündigung am 08.10.2012 zugegangen ist, hätte sie spätestens am 29.10.2012 ihre Einwände geltend machen und Klage erheben müssen, nicht jedoch erst am 30.10.2012. 

Zur Anwendung kommt § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach wird eine Willenserklärung dann wirksam, wenn sie den Empfänger erreicht. Im weiteren Verlauf der Begründung geht das Gericht davon aus, dass mit der Leerung eines Briefkastens zum Zeitpunkt der normalen Postzustellzeiten auszugehen ist. Es ist dann aber unerheblich, ob und wann der Empfänger tatsächlich die Willensäußerung zur Kenntnis genommen hat. Auch fällt es nicht ins Gewicht, ob er wegen einer Krankheit daran gehindert wurde. 

Wenn der Brief also zwischen 11.00 und 11.30 Uhr eingeworfen worden ist, kann der Absender davon ausgehen, dass er den Empfänger noch am gleichen Tag erreicht. Entscheidend ist, dass eine Kündigung auch bei Krankheit oder Urlaub oder sogar weil der Empfänger sich in Haft befindet als zugestellt gilt. 

Weil die Berufung abgelehnt wurde, sind der Klägerin die Kosten auferlegt worden.

LArbG Mainz, Urteil vom 10.10.2013, Az. 10 Sa 175/13


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