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Wer aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten kann, ist nicht arbeitsunfähig

BAG, Urteil v. 09.04.2014 Az. 10 AZR 637/13


Wer aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten kann, ist nicht arbeitsunfähig

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat wie bereits zwei Vorinstanzen im Fall einer auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlungen für Zeiten der Nichtbeschäftigung klagenden Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr machen kann, festgestellt, dass in solchen Fällen nicht automatisch von dem Vorliegen einer die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ausschließenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. 

Die Klägerin hat seit 1983 als Krankenschwester in einem Potsdamer Krankenhaus, einem Vollversorgungshaus mit 2000 Beschäftigten, gearbeitet. Wie für das Berufsbild vieler Krankenpflegtätigkeiten üblich, war auch in diesem Fall Schichtdienst arbeitsvertraglich geregelt worden. Die entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen umfassen die Verpflichtung der Arbeitnehmerin, im Rahmen betrieblicher Notwendigkeit neben anderen Schichtdiensten auch für den Nachtdienst zur Verfügung zu stehen. Gemäß einer Betriebsvereinbarung soll der notwendige Schichtdienst gleichmäßig auf das betroffene Krankenpflegepersonal verteilt werden. Das gängige Umsetzungssystem sieht das Wechselschichtsystem mit anteiligen Einsätzen im Früh-, Spät- und Nachtdienst vor. Die Nachtschicht deckt den Zeitraum von 21.45 h bis 6.15 h ab. Ihrer arbeitsvertraglichen Nachtschichtverpflichtung ist die Klägerin stets nachgekommen. 

Eine Erkrankung hat eine ständige Medikamentierung medizinisch notwendig werden lassen. Diese Medikamenteneinnahme hat zur Folge, dass die Krankenschwester am Abend so schläfrig wird, dass ihr die Ausübung von Nachtdiensten unmöglich wurde. Nach einer in diesem Zusammenhang durchgeführten Untersuchung durch den betriebsärztlichen Dienst des Potsdamer Krankenhauses stufte der Pflegedirektor als Vorgesetzter der Krankenschwester die Klägerin wegen Nachtdienstuntauglichkeit als arbeitsunfähig ein. Er entband sie am 12. Juni 2012 von ihren Arbeitspflichten. Als Folge erhielt die Krankenschwester nach einigen Wochen Entgeltfortzahlung Arbeitslosengeld. Die mit dieser Entwicklung nicht einverstandene Krankenschwester bot der Beklagten ausdrücklich an, vollumfänglich – abgesehen im Nachtdienst - im Krankenhaus zu arbeiten. Die Beklagte lehnte eine Weiterbeschäftigung ab. Daraufhin beschritt die seit 30 Jahren am Krankenhaus beschäftigte Krankenschwester den Klageweg. 

In den Vorinstanzen bekam sie Recht, woraufhin die Beklagte Revision beim BAG eingelegt hatte. Die Beklagte begründete ihre Rechtsaufassung mit dem Haustarifvertrag des Krankenhauses, nach dem Nachtdienste ausdrücklich zu den Pflichten des Pflegepersonals gehören. Da die Krankenschwester dieser Pflicht nicht mehr nachkommen könne, sei sie in Bezug auf ihre Arbeitsstelle arbeitsunfähig. 

Die Erfurter Richter teilten nicht die Ansicht der Beklagten, dass das Eintreten von Nachtdienstuntauglichkeit als Arbeitsunfähigkeit zu werten sei. Vielmehr sei die Krankenschwester absolut in der Lage, jede von ihr im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zu erbringende Arbeitsleistung zu leisten, nur eben nicht nachts. In Fällen, in denen entweder die Arbeitsleistungen eines Unternehmens schwerpunktmäßig nachts erbracht werden müssen oder ein Unternehmen nicht in der Lage sei, flexibel auf Befindlichkeiten wie Nachtdienstuntauglichkeit einzugehen, könne unter Umständen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegen. Im verhandelten Fall aber sei dies nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der Betriebs- und Aufgabenstruktur des Krankenhauses und der Größe seiner Belegschaft sei es der Beklagten möglich und zuzumuten, die Klägerin bei Rücksichtnahme auf das gesundheitliche Defizit außerhalb des Nachtdienstes einzusetzen.

Demnach hat die Klägerin Anspruch auf Weiterbeschäftigung außerhalb des Nachtdienstes sowie auf Zahlung entgangener Arbeitsentgelte in Höhe von 6.100,- EUR. 

BAG, Urteil v. 09.04.2014 Az. 10 AZR 637/13


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