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Weiterbenutzung von Werbefilmen

Weiterbenutzung von Werbefilmen eines Unternehmens nach Ausscheiden eines Mitarbeiters


Weiterbenutzung von Werbefilmen

Im vorliegenden Verfahren hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob ein ehemaliger Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen kann, dass dieser die Ausstrahlung eines Werbefilms unterlässt, in dem auch der ehemalige Arbeitnehmer zu sehen ist. 

Das Gericht hatte in diesem Fall folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Kläger arbeitete von 2007 bis 2011 als Monteur in einem Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik. Dieses Unternehmen ist im vorliegenden Prozess die Beklagte. 

Im Jahr 2008 ließ die Beklagte einen Werbefilm produzieren, der das Unternehmen vorstellen sollte. Dieser Film hatte eine Länge von etwa fünf Minuten, der Kläger war in diesem Video lediglich für etwa drei Sekunden in zwei verschiedenen Szenen zu sehen. Diesbezüglich hatte der Kläger auch eine Einverständniserklärung unterzeichnet, die allen betroffenen Mitarbeitern vorgelegt wurde. 

Nachdem der Kläger nicht mehr für die Beklagte arbeitete, ließ er anwaltlich mitteilen, dass er seine Einverständniserklärung widerrufe und forderte, dass die Beklagte den Film von der Homepage entferne. Die Beklagte kam dieser Forderung zwar zunächst nach, teilte aber auch mit, dass sie sich eine erneute Nutzung in der Zukunft vorbehalte. 

Daraufhin verklagte der Kläger das Unternehmen und forderte die Unterlassung der Veröffentlichung des Werbefilms. Zudem forderte der Kläger für den Fall, dass das Unternehmen den Film weiter zeige, Schmerzensgeld.

Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hat, legte der Kläger Berufung ein. Diese begründet er damit, dass er sein Einverständnis zu Filmaufnahmen nur als Mitarbeiter des Unternehmens gegeben habe. Nachdem er aber nun kein Mitarbeiter mehr sei, erlösche automatisch auch sein Einverständnis. Zudem habe er aber auch seine Einverständniserklärung wirksam widerrufen. Dieser Widerruf sei dadurch gerechtfertigt, dass er nun kein Mitarbeiter des Unternehmens mehr sei und auch nicht mehr mit diesem in Verbindung gebracht werden möchte. 

In zweiter Instanz hatte nun das Landesarbeitsgericht sich mit diesem Fall zu beschäftigten. Dabei fällte das Gericht folgendes Urteil: 

Auch das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, sodass der Kläger keine Unterlassung der Veröffentlichung des Werbefilms fordern kann und auch kein Schmerzensgeld von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält. 

Das Gericht nannte folgende Gründe für dieses Urteil:

Die Einverständniserklärung, die der Kläger abgegeben hatte, war auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gültig, daher dürfte das Unternehmen den Film auch zukünftig noch öffentlich zeigen. Eine solche Einverständniserklärung werde nur dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, wenn dies vorher explizit erklärt wurde. Vorliegend war das aber nicht der Fall. Im vorliegenden Fall wäre die Einverständniserklärung nur dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, wenn der Film individuell auf den Kläger abgestimmt gewesen wäre. Vorliegend zeigt der Film den Kläger aber nur in kurzen Szenen für wenige Sekunden, sodass hier das Unternehmen allgemein dargestellt werden sollte. Zudem habe der Kläger seine Einverständniserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen sei noch kein wichtiger Grund, der aber vorliegend gegeben sein müsste, damit eine solche Einverständniserklärung widerrufen werden könne. 

Die Einverständniserklärung des Klägers hat also weiterhin Bestand, sodass seine Klage abzuweisen war. 

LAG Mainz, Urteil vom 08.05.2013, Az. 8 Sa 36/13


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