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Unverhältnismäßig lange Kündigungsfrist für Handelsvertreter


Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit einem Urteil vom 21.03.2013, dass ein (nebenberuflicher) Vertreter, der Finanzleistungen wie etwa Versicherungen vermittelt, nicht durch Verträge benachteiligt werden dürfen, die eine Kündigung nach einer Laufzeit von 3 Jahren nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres vorsehen.

Eine solche Klausel sei unwirksam, da sie nicht angemessen sei, so das Gericht.

Denn ein nebenberufliches Vertreterverhältnis soll nach dem Gesetz früher beendet werden können als ein hauptberufliches. Für letzteres gelten Kündigungsfristen von 6 Monaten. Ein nebenberuflicher Handelsvertreter wäre durch eine längere Kündigungsfrist daran gehindert, bei der Konkurrenz einen existenzsichernden Hauptjob anzunehmen.

 

Urteil des BGH vom 21.03.2013

VII ZR 224/12

WM 2013, 878

EBE/BGH 2013, 154

 


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