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Unklare Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten


Eine Vereinbarung über eine Erstattung von Fortbildungskosten bei einer vorzeitigen Beendigung einer Ausbildungsmaßnahme tut dem gesetzlichen Transparenzgebot dann und nur dann Genüge, wenn für die dafür maßgeblichen Kosten der Höhe und dem Grunde nach im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen angegeben sind. Der Arbeitnehmer muss anhand der Angaben genau einschätzen können, wie hoch sein Rückzahlungsrisiko ist.

Im konkreten Fall beanstandete das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Berechnungsgrundlagen für einzelne Positionen (Übernachtungs-, Fahrt- und Verpflegungskosten sowie Kosten für die praktische Ausbildung) in die Vereinbarung nicht aufgenommen worden sind.

Wenn also eine Vertragsklausel über Rückzahlung von Fortbildungskosten mangels Transparenz unwirksam ist, hat ein Arbeitgeber in aller Regel keinen Anspruch auf Erstattung, da er Verwender der Klausel ist.

 

Urteil des BAG vom 21.08.2012

3 AZR 698/10

MDR 2013, 43

AuA 2013, 244


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