• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Über den Chef gelästert – fristlose Kündigung

ArbG Essen, 2 Ca 3550/12


Über den Chef gelästert – fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht (ArbG) in Essen hat unter dem Aktenzeichen 2 Ca 3550/12 mit seinem Urteil vom 27.09.13 entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sich nicht auf die Tatsache stützen kann, dass der Arbeitnehmer über seinen Chef gelästert hat.

Geklagt hatte eine kaufmännische Angestellte aus Essen gegen ihren Arbeitgeber, für den sie im Bereich Kalkulation und Marketing tätig war. Sie begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die zuvor von ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Die Kündigung wurde als fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Nach einem Verkauf des Unternehmens wurde der mit der Klägerin befreundete Herr S. als Geschäftsführer abberufen und durch Herrn H. ersetzt.

Anlässlich einer Krankheit der Klägerin ließ die beklagte Firma die Zugangskarte der Klägerin für den Zugang zum Betrieb nach 18 Uhr und an Wochenenden sperren. Dem Geschäftsführer H. teilte die Klägerin auch mit, dass Dateizugriffe inzwischen für sie gesperrt seien, daher sei ihr die Arbeit mit ihrem Firmen-PC, der ihr zugewiesen, aber nunmehr nicht in das Firmensystem eingebunden ist, nicht mehr möglich sei.

Während ihres Urlaubes erhielt die Klägerin ein Schreiben von der Beklagten, mit dem eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde. Zugleich wurde der Klägerin darin angeboten, ihre bisherige Arbeit zu gleichen vertraglichen Bedingungen bei einer anderen Firma der Firmengruppe von Hannover aus vorzunehmen.

Dann wurde die Klägerin von der Beklagten von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt und erhielt ein Hausverbot.

Die Änderungskündigung hat die Klägerin unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung nach einer Klage angenommen. Offen blieb nun die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, gegen die sich die Klägerin in dem vorliegenden Fall richtet. Sie habe weder jemanden bleidigt, noch habe sie Kunden abwerben wollen. 

Die Beklagte hingegen trägt vor, die Klägerin habe Mitarbeiter der Firma als „Schleimscheißer“, „Dreckstück“, „schlecht und hinterfotzig“ sowie den Geschäftsführer als „Fuzzi, Heini und Pisser“ bezeichnet. Auch sonst habe sie gerne gelästert und ehrverletzende Dinge über andere gesagt.

Das Gericht ließ die Gründe für die Kündigung jedoch nicht gelten. Wegen der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 1 des Kündigungsschutzgesetzes KSCHG) und der Anzahl der in dem Firmensitz Essen der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSCHG) genießt die Klägerin den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Die Klage sei auch begründet, weil es keine Tatsachen gebe, die eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätten.

Grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber stellen an sich zwar einen Kündigungsgrund dar, aber es sei dabei auch zu berücksichtigen, ob die Beleidigungen strafbar gewesen seien. Die Kundgabe der Missachtung könne gegenüber dem Beleidigten direkt erfolgen oder ihm über Dritte zugehen. Eine außerordentliche Kündigung komme jedoch nicht in Betracht, wenn zwar der Arbeitnehmer beleidigende Dinge behaupte, aber sicher davon ausgehen dürfe, sein Arbeitskollege werde diese Äußerungen nicht weitersagen. So lag der Fall hier. Im Gegenteil habe das Bundesarbeitsgericht sogar geurteilt, dass das Weitertragen vertraulicher Mitteilungen einen Kündigungsgrund darstelle.

Ebenso sei ein Entwurf eines beleidigenden Briefes, der nach Willen des Absenders nicht abgeschickt werden soll, nicht als Kündigungsgrund geeignet.

Arbeitsgericht (ArbG) Essen, Aktenzeichen 2 Ca 3550/12, Urteil vom 27.09.13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland