Totenkopfschädel-Foto berechtigt nicht zur Kündigung
Wie schlimm sich unbedachte Äußerungen oder Fotos auf Seiten wie Facebook auswirken können, sieht man am folgenden Fall. Ein Polizeiangestellter, der das Foto einer Polizeimütze mit Totenschädel vor dem Hintergrund einer jüdischen Schule zeigt, wird fristlos entlassen. Das Arbeitsgericht Hamburg jedoch meint, die Kündigung sei unwirksam.
Die Freie und Hansestadt Hamburg kündigt einem Polizeiangestellten, weil der Mann ein Foto auf seiner persönlichen Facebookseite veröffentlicht, auf dem eine Polizeimütze mit Totenschädel vor einer jüdischen Schule zu sehen ist. Das Foto wurde im Postencontainer vor der Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg gemacht. Die Aufgabe des Angestellten bestand darin, die Schule und die Schüler gegen judenfeindliche Übergriffe zu schützen. Die Stadt Hamburg kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Polizeiangestellten fristlos. Sie trug im gerichtlichen Verfahren zur Begründung der Kündigung vor, dass aufgrund der rechtsradikalen Gesinnung des Angestellten eine Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zumutbar sei. Das Vertrauensverhältnis sei vollständig zerstört. Die rechtsradikale Gesinnung des gekündigten Angestellten trete durch die Verwendung des Totenkopfs zu Tage. Der Totenkopf sei ebenfalls von der Totenkopf-SS verwendet worden und als solches Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung. Außerdem sei der Mann bereits vorher durch ausländerfeindliche Kommentare aufgefallen.
Der gekündigte Polizist verteidigte sich damit, nicht gewusst zu haben, dass der Totenkopf das Symbol der Totenkopf-SS war. Außerdem hat er sich im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich bei der jüdischen Gemeinde entschuldigt.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat dem Polizeiangestellten Recht gegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt. Die Stadt konnte eine rechtsradikale Gesinnung des Gekündigten nicht ausreichend darlegen. Der Totenschädel steht nach Auffassung der Richter nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit einer rechtsradikalen Gesinnung. Ein Hamburger Fußballverein hat ebenfalls den Totenkopf als Symbol. Außerdem ist für jemanden, der nicht aus Hamburg kommt, nicht ersichtlich, dass der Totenschädel mit der Schule im Hintergrund in Verbindung steht. Im Ergebnis konnte der Polizeiangestellte im Gerichtsverfahren die Gründe, die auf eine rechtsradikale Gesinnung schließen lassen sollten, entkräften. Der Stadt Hamburg ist es nicht gelungen, weitere Umstände darzulegen, aus denen klar hervor geht, dass der Polizeiangestellte rechtsradikales Gedankengut hegt.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine rechtsradikale Gesinnung ausreicht, um einem Polizeiangestellten fristlos zu kündigen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg beschäftigt sich mit der rein tatsächlichen Frage, inwieweit eine solche Gesinnung im Einzelfall nachgewiesen werden kann.
ArbG Hamburg, Urteil vom 18.09.2013, Az.: 27 Ca 207/13