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Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat

LAG Niedersachsen, 16 TaBV 92/13


Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit seinem Beschluss vom 30.07.2014 unter dem Az. 16 TaBV 92/13 entschieden dass der Betriebsrat einer Firma nicht verlangen kann, dass der Arbeitgeber einen separaten Internetzugang und einen separaten Telefonanschluss uneingeschränkt zur Verfügung stellt. Es liege im Interesse des Arbeitgebers, Sicherheitslücken und den Zugriff auf illegale Seiten zu vermeiden. Die Freigabe benötigter Seiten sowie ein unkontrollierter Mail- und Telefonverkehr können durch Vereinbarungen erreicht werden.

Die Parteien streiten über die Frage, ob für den Betriebsrat ein separater Telefon- und Internetanschluss bereitstehen müsse.
In der Firma werden Telefonanlagen betrieben, die so eingerichtet sind, dass sie die Daten mit Zielnummern speichern und auswerten können.
Der Internetzugang läuft über einen Proxyserver, von dem aus der Zugang überwacht werden kann. IP-Adressen und alle Adressen der Browserzugriffe können protokolliert werden.
Die Mailspeicher können von den Administratoren gelesen werden, auch gelöschte Mails. Unerwünschte Webseiten werden gesperrt. Daher konnte der
Betriebsrat nicht auf „youtube“ sowie „eRecht24“ zugreifen.
Er vertritt die Ansicht, dass ihm daher ein separater Internet- und Telefonanschluss zur Verfügung zu stehen habe. Hierzu möchte er die Beklagte verpflichten lassen.
Diese wies darauf hin, dass der Betriebsrat gleiche Rechte habe wie Geschäftsführer und andere zugangsberechtigte Arbeitnehmer. Die Aktivitäten würden nicht überwacht. Die Kontrollfunktionen, die technisch möglich wären, seien nicht in Verwendung.

Das LAG Niedersachsen erteilte dem Betriebsrat eine Absage. Er könne keinen
separaten Telefonanschluss beanspruchen.
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die nötige Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. Im vorliegenden Fall hat er das auch getan.
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG obliege dem Betriebsrat die Prüfung, ob er einen eigenen Amtsanschluss zur Verfügung zu stellen sei. Doch diese Entscheidung könne er nicht auf Grundlage seiner subjektiven Bedürfnisse treffen. Er müsse vielmehr die Firmenverhältnisse und Aufgaben berücksichtigen. Dabei seien die Interessen der Angestellten gegen diejenigen des Arbeitgebers abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle sei auf die Prüfung beschränkt, ob das Sachmittel den Aufgaben des Betriebsrats diene und auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

In diesem Fall stehe dem Betriebsrat zur Erledigung seiner Arbeit der betriebsübliche Anschluss zur Verfügung. Dieser reiche aus für die Erledigung seiner Arbeit. Ein Extra-Anschluss verursache zusätzliche Kosten, ohne dass es nötig sei, denn der vorhandene Anschluss werde nicht überwacht.
Es reiche aus, dass der Betriebsrat verlangen könne, dass sein Anschluss nicht vom Arbeitgeber überwacht wird. Die Auswertung eventueller ausgespähter Daten sei ohnehin verboten. Im vorliegenden Falle sei der Arbeitgeber bereit zum Abschluss einer Vereinbarung.
Unter Berücksichtigung des BetrVG überschreite das Verlangen des Klägers den Beurteilungsspielraum eines Betriebsrates, denn es lasse berechtigte Sicherheitsinteressen des Beklagten außer Acht.
Bei der Verwendung eines separaten Anschlusses würden unnötige Sicherheitslücken entstehen, die dem Arbeitgeber nicht zumutbar seien.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 16 TaBV 92/13


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