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Surfen mit dem Praxis-PC bedingt keine Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 173/13


Surfen mit dem Praxis-PC bedingt keine Kündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen 10 Sa 173/13 entschieden, dass ein pauschaler Vortrag eines Arbeitgebers nicht genügt, um eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu begründen. 

Im dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Angestellten gekündigt, weil dieser während der Arbeitszeit das Internet zu privaten Zwecken genutzt haben soll. Hierbei soll er auch Pornoseiten aufgesucht haben. Auch Ausdrucke des Browserverlaufs konnten dem Arbeitgeber nicht helfen, seine Kündigung gerichtlich durchzusetzen. Die Aufbereitung des Materials könne nicht dem Gericht auferlegt werden.

Auf die Berufung des Arbeitgebers wurde das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Kaiserslautern) teilweise abgeändert, soweit der Arbeitgeber dazu verurteilt wurde, den Kläger als Verkäufer auszubilden und den Ausbildungsvertrag bei der IHK zu melden. Diese Verpflichtung entfällt.

Den weitergehenden Antrag hat das Gericht zurückgewiesen.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in einem Möbelfachgeschäft. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung als Verkäufer. Er hat mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag zum Kaufmann im Einzelhandel abgeschlossen. Die Ausbildung baut auf eine zweijährige Verkäufer-Ausbildung auf. Als Vergütung erhält der Kläger rund € 860 brutto pro Monat.

Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos, weil der Kläger über die Firma Waren über Amazon bestellt und nicht bezahlt habe. Außerdem soll der Kläger das Internet privat genutzt haben, um sich Pornos anzusehen.

Laut Betriebsvereinbarung, die der Kläger kannte, sei das nicht rechtmäßig gewesen.

Hiergegen wehrt sich der Kläger, verlangt Zahlung seiner Ausbildungsvergütung und Weiterbeschäftigung.

Er bekommt jedoch nur teilweise Recht. Das Gericht ist der Ansicht, dem Kläger stünden auch Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis noch zu. Die fristlose Kündigung sei nicht wirksam, denn ein wichtiger Grund liege nicht vor. Denn der Beklagte habe nicht ausreichend zum Sachverhalt vorgetragen.

Eine private Nutzung des Internetanschlusses als solche sei nicht schädlich, wenn die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung und der Ruf des Arbeitgebers nicht dadurch leide. Eine entsprechende Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, sondern es bei einem unsubstantiierten Vortrag belassen. Demnach soll der Kläger u.a. „Pornoseiten“ angesehen haben. In welcher Menge Daten in das betriebliche Betriebssystem verbracht worden sind und ob es dadurch zu Belastungen gekommen ist oder ob eine konkrete Störungsgefahr bestand, trug der Beklagte nicht vor. Auch blieb unklar, ob Kosten entstanden sind. Auch wurde nicht deutlich, in welchem Umfang der Kläger unter Vernachlässigung seiner Arbeitspflichten im Internet zugange war. Das Gericht sei nicht zur selbstständigen Ermittlung verpflichtet. Es müsse auch nicht das dargebrachte Material durchforsten und herausfinden, auf welchen Seiten der Kläger sich mit welchem Inhalt aufgehalten habe und ob strafbare oder nur pornografische Darstellungen darunter waren. Auch Uhrzeit und Umfang müsse das Gericht nicht ermitteln. Die Aufbereitung des Materials sei Aufgabe des Anwalts.

Der Beklagte sei dennoch nicht verpflichtet, den Kläger weiterzubeschäftigen, weil zwischenzeitlich der Ausbildungsvertrag abgelaufen sei.

Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2013, Aktenzeichen 10 Sa 173/13


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