Suche nach "Berufseinsteiger" verstößt gegen AGG
Der Kläger ist ein 60 Jahre alter promovierter Rechtsanwalt. Er ist seit dem Jahre 1988 als Einzelanwalt tätig. Die Beklagte ist eine größere Rechtsanwaltspartnerschaft. Sie suchte per Stellenanzeige einen neuen Mitarbeiter, gerne einen Berufseinsteiger mit ein oder zwei Jahren Berufserfahrung. Die Beklagte stellte dem neuen Mitarbeiter mit ihrer Anzeige eine Partnerschaft in dieser renommierten Kanzlei in Aussicht. Die Anzeige bietet den Bewerbern „eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht“. Die Stellenanzeige der Beklagten wies durch einen Link auf die Webseiten der Kanzlei hin. Der Kläger bewarb sich auf diese Stellenanzeige. Seine Bewerbung wurde von der Beklagten jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie habe sich für einen anderen Bewerber entschieden. Der Kläger sah in dieser Stellenanzeige eine Altersdiskriminierung, da sich die Beklagte mit ihrer Anzeige ausschließlich an Berufseinsteiger richtet. Der 60- jährige Rechtsanwalt reichte Klage beim Arbeitsgericht in Essen (Urteil vom 02.10.2013 – Az 6 Ca 1729/13) ein und forderte 10.000 Euro Schadenersatz. Seine Klage begründete er mit einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AAG). Die Beklagte lehnte das Begehren der Gegenseite ab, lud den Kläger jedoch zu einem Vorstellungsgespräch ein. Die Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch lehnte der Kläger mit dem Hinweis auf die ungeklärten Entschädigungsansprüche ab.
Arbeitnehmer, die eine Stelle suchen, müssen es nicht hinnehmen, wenn sich eine Stellenanzeige nur an einen bestimmten Personenkreis richtet und damit systematisch andere Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ausschließen. Das Arbeitsgericht in Essen wies die Klage jedoch zurück, woraufhin der Kläger in die Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging. Das LAG Düsseldorf folgte der Auffassung der Vorinstanz. Die Richter hatten erhebliche Zweifel an den ernsten Bewerbungsabsichten des Rechtsanwalts. Die Richter stellten auf die Gesamtumstände des zu verhandelnden Falles ab. Der Anwalt aus Regensburg bewirbt sich bereits seit mehreren Monaten systematisch auf Stellenanzeigen, hinter denen er eine Altersdiskriminierung und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AAG) vermutet.
Der Kläger hat während der letzten Monate mindestens neun Unternehmen und Kanzleien verklagt und führte sieben Klageverfahren. Da einige Verfahren mit einem Vergleich beendet wurden, könnte die Dunkelziffer noch höher sein. Der Kläger erreichte erstmals im November 2013 ein zweitinstanzliches Urteil vor dem LAG Berlin-Brandenburg, mit dem das Gericht die objektive Geeignetheit des Klägers trotz seines Alters bestätigte. Dennoch hegten auch die Berliner Richter erhebliche Zweifel an den ernsten Bewerbungsabsichten des Klägers. So erkannten auch die Richter in der Berufungsverhandlung vor der 13. Kammer des LAG Düsseldorf, dass Stellenanzeigen, in denen potentielle Bewerber aufgrund ihres Alters ausgeschlossen werden, altersdiskriminierend sind und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AAG) verstoßen. Dennoch gab die Kammer zu erkennen, eine Berufung des Klägers habe in Anbetracht der Gesamtumstände keine Aussicht auf Erfolg. Sie stufte seine Klage als rechtsmissbräuchlich ein. Der Kläger folgte der Aussage des Gerichts und nahm seine Berufung zurück. Die Beklagte erklärte sich nach Anregung der Richter damit einverstanden, 2.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation zu stiften, nachdem sie zuvor den Vorschlag auf einen außergerichtlichen Vergleich abgelehnt hatte. Das Verfahren wurde damit ohne Entscheidung erledigt. Der Kläger sieht sich trotz seines eingeschränkten Erfolges bestätigt und bestreitet rechtsmissbräuchliche Bewerbungsabsichten.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2014, Az 13 Sa 1198/13