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Nachweis einer negativen Prognose bei krankheitsbedingter Kündigung


Einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer kann erst dann gekündigt werden, wenn eine dreistufige Prüfung ergeben hat, dass die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber eine nicht hinzunehmende Belastung darstellt. Die erste Stufe dieser Prüfung besteht in der Erstellung einer Prognose, die eine Aussage darüber zulässt, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich länger als in der Regel 24 Monate arbeitsunfähig sein wird. In der zweiten Stufe muss festgestellt werden, dass auf Grund des Ausfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe zu befürchten ist. Letztendlich muss nach Abwägung der Interessen festgestellt werden, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht mehr hingenommen werden kann.

Kommt es zum Streit über die Kündigung, ist der Arbeitgeber ohne Einschränkung verpflichtet, alle bedeutsamen Aspekte, insbesondere die negative Prognose darzulegen und zu beweisen. Die Aussage des gekündigten Arbeitnehmers, „eine Herstellung meiner Arbeitsfähigkeit ist zum jetzigen Zeitpunkt nach Auskunft der Ärzte noch nicht abzusehen“, reicht allein nicht aus, um diese negative Prognose zu begründen, da die Ärzte keinerlei Angaben dazu machen, ob die Arbeitskraft wieder erlangt werden kann. Für eine Prognose, die eine Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate verneint, reicht eine solche Angabe nicht aus.

 

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.04.2013

9 Sa 237/12


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