Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch bei Zuordnung zu einem neuen Vorgesetzten
Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main entschied, dass eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne der §§ 99, 95 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ausnahmsweise bereits in der Zuordnung zu neuen Vorgesetzten bestehen. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer danach die gleiche Tätigkeit ausübt, aber durch den neuen Vorgesetzten ein neues Arbeitsregime gilt.
Beschluss des LAG Frankfurt vom 10.04.2012
jurisPR-ArbR 9/2013, Anm. 3