Löschen von E-Mail-Account eines gekündigten Mitarbeiters
Das Oberlandesgericht (OLG) in Dresden hat unter dem Aktenzeichen 4 W 961/12 mit seinem Urteil vom 08.09.2012 entschieden, dass ein Mailaccount eines früheren Mitarbeiters nicht einfach gelöscht werden darf.
Wenn einem Mitarbeiter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein E-Mail Account bereitgestellt wird, darf dieser erst aufgelöst werden, wenn der frühere Mitarbeiter der Löschung entweder zustimmt oder für die Daten keine Verwendung mehr hat. Denn zu den Nebenpflichten, die sich für den Arbeitgeber aus dem Vertrag ergeben, gehöre es auch, den früheren Mitarbeiter vor Schäden zu bewahren, die seiner Sphäre zuzuordnen sind. Hierzu gehören auch Schäden an Rechtsgütern. Anderenfalls treffe den Arbeitgeber eine Schadensersatzpflicht.
Geklagt hatte ein Fahrradkurier gegen den Fahrradkurierdienst Q, für den er einige Monate tätig war. Er war nicht weisungsgebunden und konnte frei über Aufträge verfügen.
Im Rahmen seines „Transportvertrages“ erhielt er ein iPhone mit Zubehör, das von dem Arbeitgeber nach Vertragsbeendigung zurückgefordert wurde. Die Rückgabe verweigerte der Kläger. Daraufhin schrieb ihm der Beklagte über „die unberechtigt einbehaltenen
und damit gestohlenen Gegenstände“ eine Rechnung. Nach Ansicht des Klägers verletze diese Aussage, die der Beklagte auch Dritten gegenüber geäußert habe, sein Persönlichkeitsrecht. Der Beklagte sei auch verpflichtet, Auskunft über die erbrachten Leistungen zu erteilen. Außerdem sei er verpflichtet, sämtliche Daten herauszugeben, die sich aus dem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses genutzten Mailaccounts ergeben würden.
Das Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe für den Kläger ab und führte aus, dieser habe schon nicht vorgetragen, wann der Beklagte die Äußerungen gegenüber Dritten hatte getätigt haben sollen. Auskunft hinsichtlich der von ihm getätigten Kurierfahrten könne er nicht beanspruchen, auch fehle es an einem Feststellungsinteresse bezüglich eines Feststellungsantrages. Einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des Mailaccounts könne er ebenso nicht geltend machen, weil er sich trotz Aufforderung seitens des Beklagten zu diesem Thema mit diesem nicht in Verbindung gesetzt habe.
Der sofortigen Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss wurde durch die Vorinstanz nicht abgeholfen.
Doch das OLG Dresden sieht das anders. Es half der Beschwerde des Antragstellers ab, da dieser bedürftig sei und der Prozess auch Aussicht auf Erfolg habe.
Aber die Einstufung einer Tatsache als strafrechtlich relevant bedeute keine Tatsachenbehauptung, sondern sei als Meinungsäußerung einzustufen, außer wenn behauptet werden würde, die Person sei wegen des entsprechenden Sachverhalts verurteilt worden.
Die Vorhaltung der unberechtigten Rückgabeverweigerung müsse sich der Kläger gefallen lassen.
Doch der Beklagte hätte den Mailaccount des Klägers nur löschen dürfen, wenn klargestellt gewesen wäre, dass dieser kein Interesse mehr an den dort gespeicherten Daten gehabt hat. Da das nicht der Fall war, genüge die Möglichkeit der Verletzung eines Rechtsgutes wegen der Löschung des Accounts.
Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Aktenzeichen 4 W 961/12, Urteil vom 08.09.2012