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Kündigungsschutz bei Elternzeit

Besonderer Kündigungsschutz bei Elternzeit


Kündigungsschutz bei Elternzeit

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, in dem es die Berufung des Arbeitgebers nicht zugelassen hat.

Hintergrund war, dass der Arbeitgeber seiner Angestellten im Schutzbereich der Elternzeit (höchstens acht Wochen vor und während der gesamten Elternzeit) gekündigt hatte, da er eine strafbare Handlung der Angestellten vermutete (hier: Unterschlagung eines Barschecks).

Das OVG macht in seiner Entscheidung nochmals unmissverständlich klar, dass Arbeitnehmer im Schutzbereich der Elternzeit nach § 18 BEEG einen besonderen Kündigungsschutz besitzen, der weit über den Kündigungsschutz des Arbeitsrechts hinausgeht. Während nämlich im Arbeitsrecht eine Kündigung wegen eines wichtigen Grundes in Bezug auf § 626 BGB durchaus zulässig sein kann, ist dies im Falle der Elternzeit ausgeschlossen. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf mehrere gleich lautende Urteile und Beschlüsse anderer Gerichte (HessVGH, Beschluss vom 6.10.2009, Az. 10 A 1990/08; OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 12 A 1975/09; VG München, Urteil vom 07.07.2011, Az. M 15 K 10.5543; VG Darmstadt, Urteil vom 26.03.2012, Az. 5 K 1830/11).

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit sei so ausgeprägt, dass er lediglich durch klar belegbare strafbare Handlungen im Arbeitsverhältnis (z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Beleidigung) oder mehrmalige schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers aufgehoben werden könne. Das Gericht betont dabei insbesondere, dass ein bloßer Verdacht einer strafbaren Handlung im Gegensatz zum gewöhnlichen Arbeitsrecht im Falle des Kündigungsschutzes während der Elternzeit eben nicht ausreicht.

Im konkreten Fall wurde eine Unterschlagung vom Arbeitgeber zwar angenommen, diese konnte jedoch nicht bewiesen werden. Das OVG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass im Falle des Kündigungsschutzes in der Elternzeit sehr wohl der genaue Verbleib der angenommenen Unterschlagungssumme belegt werden muss um eine Kündigung zu rechtfertigen – kann dies nicht gelingen, ist eine Kündigung ausgeschlossen.

Im vorliegenden Fall beanstandete der Arbeitgeber ebenfalls Arbeitsleistungen der Arbeitnehmerin (hier: fehlerhafte Bearbeitung eines Umsatzsteuerbescheides), die er für einen ausreichend wichtigen Grund zur Kündigung hielt. Das OVG macht allerdings auch hier klar, dass im Urteil des VG richtig erkannt wurde, dass es sich eben nicht um eine „ausreichend einzelne Fehlleistung“ der Arbeitnehmerin gehandelt habe, ein Kündigungsgrund im Sinne des besonderen Schutzes während der Elternzeit also nicht vorgelegen habe.

Der Arbeitgeber beschuldigte weiterhin das Verwaltungsgericht, nicht seinen Aufklärungspflichten innerhalb der Beweisaufnahme nachgekommen zu sein. Dahingehend stellte das OVG klar, dass ein Gericht nur dann eine Beweisaufnahme durchführen müsse, wenn dies eindeutig notwendig erscheine bzw. wenn es zur Beweisaufnahme förmliche Beweisanträge gibt. Eine „schriftsätzliche Beweisanregung“ sei jedoch kein förmlicher Beweisantrag.

Der Beschluss des OVG bestätigt also den besonderen, vom Gesetzgeber gewollten, Schutz der Arbeitnehmer während und unmittelbar vor der Elternzeit. Ausnahmen von diesem Schutz, der erheblich vom Kündigungsschutz im Arbeitsrecht abweicht, sind nur im Falle nachweisbarer Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, oder bei erheblichen und wiederholten Pflichtverletzungen im Sinne des Arbeitsrechtes zulässig. Die Beweislast liegt dabei beim Arbeitgeber, der es nicht bei einer reinen Vermutung (z.B. einer Straftat) belassen kann. Das OVG betont in seinem Beschluss nochmals, dass der Kündigungsschutz während der Elternzeit ein „grundsätzlich absoluter“ Kündigungsschutz sei.

OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2013, Az. 12 A 1659/12


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